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Pflegesituation

Pflege nach Herzinfarkt

PRICA Redaktion· Veröffentlicht · Zuletzt geprüft 08/2026· 3 Min. Lesezeit

Nach einem Herzinfarkt ist meist keine dauerhafte Pflege nötig, aber eine gut organisierte Übergangszeit. Welche körperliche Belastung zulässig ist, legt das Behandlungsteam fest; wir organisieren den Alltag darum herum. Für die ersten zwei Wochen kann im Spital eine Akut- und Übergangspflege angeordnet werden.

Diese Seite behandelt die pflegerische und organisatorische Seite. Sie ersetzt keine ärztliche Beratung. Medizinische Fragen wie Diagnose, Behandlung oder Medikamente gehören zu Ihrer Hausärztin, Ihrem Hausarzt oder den unten genannten Fachstellen.

Inhalt
  1. Was sich im Alltag ändert
  2. Welche Pflegeleistungen anfallen und was die Krankenkasse trägt
  3. Was Angehörige übernehmen können und was nicht
  4. Eignet sich eine Anstellung als pflegende Angehörige?
  5. Hilfsmittel, Anpassungen und Entlastung
  6. Wann es zu Hause nicht mehr geht
  7. Wer im Kanton Zürich was bezahlt
Seniorenpaar informiert sich lachend am Tablet – Pflegeberatung von PRICA

Was sich im Alltag ändert

Die Besonderheit nach einem Herzinfarkt: Die betroffene Person sieht oft gesund aus und fühlt sich nach wenigen Wochen wieder leistungsfähig; die Grenzen setzt nicht das Gefühl, sondern der ärztliche Belastungsplan. Für den Alltag zu Hause bedeutet das eine ungewohnte Rollenteilung: Aufgaben, die körperlich fordern (Einkäufe tragen, Treppen mit Lasten, schwere Hausarbeit) werden vorübergehend oder dauerhaft abgegeben, während vieles andere bewusst selbst gemacht werden soll.

Dazu kommt die seelische Seite. Ein Infarkt erschüttert das Vertrauen in den eigenen Körper; Angst vor einem zweiten Ereignis ist verbreitet und betrifft regelmässig auch die Partnerin oder den Partner, die nachts mithört, ob alles ruhig ist. Diese Belastung ernst zu nehmen gehört zur Versorgung.

Welche Pflegeleistungen anfallen und was die Krankenkasse trägt

Der pflegerische Bedarf ist meist begrenzt und befristet: Unterstützung bei der Körperpflege in den ersten Wochen, Hilfe im Haushalt, Begleitung bei ersten Wegen. Kassenpflichtig ist davon die Grundpflege (52.60 Franken pro Stunde); Haushalt und Einkäufe sind es nicht; diese organisieren Sie privat oder über hauswirtschaftliche Spitex-Angebote auf eigene Rechnung.

Wurde im Spital eine Akut- und Übergangspflege angeordnet, sind die pflegerischen Leistungen der ersten zwei Wochen ohne Patientenbeteiligung gedeckt. Die kardiale Rehabilitation selbst, ambulant oder stationär, ist ein medizinisches Programm auf ärztliche Verordnung und läuft vollständig getrennt von der Spitex-Finanzierung; Fragen dazu gehören ins Behandlungsteam.

Was Angehörige übernehmen können und was nicht

Angehörige übernehmen nach einem Infarkt vor allem Organisation und Haushalt, und eine Aufgabe, die selten ausgesprochen wird: die richtige Balance zwischen Schonen und Zutrauen. Zu viel Abnehmen schwächt, zu viel Fordern gefährdet. Die Richtschnur ist immer der ärztliche Belastungsplan, nicht das eigene Bauchgefühl; im Zweifel wird beim Behandlungsteam nachgefragt statt entschieden.

Nicht in Angehörigenhand gehört alles Medizinische: Medikamente richten, Blutdruckwerte interpretieren, über Belastungssteigerungen entscheiden. Das klingt streng, schützt aber beide Seiten, auch vor Konflikten, wenn die pflegende Person sonst zur Kontrollinstanz wird.

Eignet sich eine Anstellung als pflegende Angehörige?

In den meisten Fällen nicht. Der Grundpflegebedarf nach einem unkomplizierten Infarkt ist zu kurz und zu gering, als dass sich ein Anstellungsverhältnis lohnt. Anders sieht es aus, wenn der Infarkt in eine dauerhafte Herzschwäche mündet oder eine bereits gebrechliche Person trifft; dann entsteht bleibender Grundpflegebedarf, und die Anstellung wird prüfenswert. Für diesen Verlauf bereiten wir eine eigene Seite zur Herzinsuffizienz vor; die Bedarfsabklärung zeigt, wo Sie stehen.

Diese Einschätzung ist bewusst zurückhaltend: Wir empfehlen das Modell nur, wo es trägt.

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Hilfsmittel, Anpassungen und Entlastung

Grosse Umbauten sind selten nötig. Bewährt: schwere Alltagslasten eliminieren (Lieferdienste für Einkäufe, Wäsche im selben Stockwerk), ein Duschsitz für die ersten Wochen, ein Notrufsystem für Alleinlebende; Letzteres nimmt auch den Angehörigen die Daueranspannung. Ein Hausnotruf mit Sturzerkennung ist hier oft die wirksamste einzelne Massnahme; wir beraten dazu im Rahmen der Pflegeberatung.

Zur Entlastung der Partnerin oder des Partners: Die Herzgruppen der kardialen Nachsorge geben Sicherheit im Umgang mit Belastung, und Gesprächsangebote für Angehörige helfen gegen die ständige Wachsamkeit.

Wann es zu Hause nicht mehr geht

Beim unkomplizierten Verlauf stellt sich die Frage kaum. Ernst wird es bei wiederholten Ereignissen, zunehmender Herzschwäche mit nächtlicher Atemnot oder wenn eine alleinlebende Person die Warnzeichen nicht selbst einordnen kann. Dann ist nicht sofort das Heim die Antwort; zuerst kommen engmaschigere Spitex-Präsenz, Notrufsystem und allenfalls betreutes Wohnen. Der Wechsel in eine Institution steht erst an, wenn Sicherheit anders nicht herstellbar ist.

Wer im Kanton Zürich was bezahlt

Angeordnete Akut- und Übergangspflege: zwei Wochen ohne Patientenbeteiligung. Reguläre Pflege danach: Kassenbeitrag nach Leistungsart, 7.65 Franken Patientenbeteiligung pro Pflegetag, Restkosten über die Wohnsitzgemeinde. Kardiale Rehabilitation und ärztliche Nachsorge: über die Grundversicherung mit Franchise und Selbstbehalt, getrennt von der Pflegefinanzierung. Haushaltshilfe: privat, allenfalls anteilig über Zusatzversicherungen.

Kantonaler Geltungsbereich

Die genannten Zahlen gelten für den Kanton Zürich, Stand 08/2026. In anderen Kantonen gelten abweichende Ansätze.

Fragen zu Ihrer Situation?

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich, telefonisch oder bei Ihnen zu Hause.

Fachstellen und Beratung

  • Schweizerische Herzstiftung: Informationen und Herzgruppen
  • Kardiologische Rehabilitation des behandelnden Spitals: Programm und Anmeldung über das Behandlungsteam
  • Hausärztin oder Hausarzt: Belastungsplan und Nachsorge

Quellen

  1. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung: Pflegeleistungen. Abgerufen am 21.08.2026.
  2. Bundeskanzlei, Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, SR 832.112.31, Art. 7a und 7b. Abgerufen am 21.08.2026.
  3. Bundeskanzlei, Fedlex: Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG, SR 832.10, Art. 25a Abs. 2. Abgerufen am 21.08.2026.
  4. Kanton Zürich: Überblick über die Pflegefinanzierung, Sozialhilfehandbuch. Abgerufen am 21.08.2026.
  5. Spitex Verband Kanton Zürich: Tarife und Kosten (Hauswirtschaft nicht kassenpflichtig). Abgerufen am 21.08.2026.

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