Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
1. Vorwort#
Die PRICA Pflege Schweiz AG ist ein qualifizierter Anbieter von Spitex-Dienstleistungen im häuslichen Umfeld. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legen die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der PRICA Pflege Schweiz AG und den Klienten fest. Sie definieren die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien und dienen der Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Spitex-Dienstleistungen. Die AGB umfassen verschiedene Aspekte, darunter das Dienstleistungsangebot, die Leistungserbringung, die Vergütung, die Beendigung des Vertragsverhältnisses und weitere relevante Bestimmungen. Die PRICA Pflege Schweiz AG ist bestrebt, höchste Qualitätsstandards in der ambulanten Pflege, Spitex, zu erfüllen und die individuellen Bedürfnisse ihrer Klienten zu berücksichtigen.
2. Zielsetzung der PRICA Pflege Schweiz AG#
Unsere vorrangige Zielsetzung bei der PRICA Pflege Schweiz AG besteht darin, Klienten in ihrem vertrauten Zuhause umfassend zu unterstützen. Wir haben uns dazu verpflichtet, die individuellen Bedürfnisse und die Würde jedes Klienten in den Mittelpunkt unserer Pflegephilosophie zu stellen.
Unser oberstes Ziel ist es, die Selbstständigkeit und Eigenständigkeit der Klienten zu fördern und gleichzeitig die notwendige Spitex-Dienstleistung zu erbringen, um eine bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Wir sind fest davon überzeugt, dass die Klienten in ihrer vertrauten Umgebung am besten aufblühen und eine deutlich gesteigerte Lebensqualität erfahren können. Daher folgen wir dem Leitprinzip «so viel Selbstständigkeit wie möglich, so viel Spitex-Dienstleistung wie nötig», um sicherzustellen, dass die Klienten so unabhängig wie möglich bleiben können.
Wir sind bestrebt, unsere Dienstleistungen kontinuierlich an die neuesten Entwicklungen in der Pflegewissenschaft anzupassen. Dies ermöglicht es uns, unseren Klienten stets die aktuellen und effektivsten Pflegemethoden zur Verfügung zu stellen.
Unsere Zielsetzungen sind tief in unseren zentralen Werten verwurzelt, darunter Klientenorientierung, Empathie, Professionalität, Zusammenarbeit und Ethik. Diese Werte sind nicht nur Worte, sondern bilden das Herzstück unserer täglichen Arbeit. Sie sind der Kompass, der uns bei der Erbringung hochwertiger Pflege und Unterstützung im häuslichen Umfeld leitet. Unser Engagement besteht darin, Klienten und ihren Angehörigen ein Höchstmass an Betreuung und Pflege zu bieten, um ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben in ihrer gewohnten Umgebung zu ermöglichen.
3. Vertragsverhältnis#
Das Vertragsverhältnis zwischen der PRICA Pflege Schweiz AG und ihren Klienten ist durch mehrere wesentliche Elemente gekennzeichnet, die im Folgenden erläutert werden:
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Unsere AGB enthalten die allgemeinen Regelungen, die das Verhältnis zwischen der PRICA Pflege Schweiz AG und ihren Klienten regeln. Sie legen die Bedingungen fest, unter denen wir entgeltliche Dienstleistungen in den Bereichen Krankenpflege, Hauswirtschaft und Sozialbegleitung erbringen.
- Die Individuelle Rahmenvereinbarung (Klientenvertrag): Diese Vereinbarung basiert auf einer sorgfältigen Bedarfsklärung und bildet die massgeschneiderte Grundlage für die Pflege und Unterstützung, die unsere Klienten erhalten.
- Das aktuelle Tarifreglement der PRICA Pflege Schweiz AG: In diesem Tarifblatt sind die geltenden Gebühren und Preise für unsere Dienstleistungen aufgeführt.
- Die Individuelle Offerte: Unsere individuellen Angebote werden auf Basis einer gründlichen Bedarfsanalyse erstellt und enthalten eine übersichtliche Darstellung der geplanten Leistungen und Kosten.
Alle vier Elemente – die individuelle Rahmenvereinbarung, unsere AGB, das aktuelle Tarifblatt sowie die individuelle Offerte – werden ausdrücklich als integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der PRICA Pflege Schweiz AG und unseren Klienten anerkannt. Sofern in den individuellen Vereinbarungen nichts Spezielles festgelegt ist, dienen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) als rechtliche Grundlage.
3.1 Abschluss, Laufzeit und Kündigung des Pflegevertrages
Leistungsbeginn und Dauer: Der Beginn der Leistungen erfolgt gemäss der ärztlichen Verordnung und der zeitlichen Periode, die in Absprache mit dem Klienten festgelegt wird. Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und Wünschen des Klienten sowie der Verfügbarkeit von PRICA Pflege Schweiz AG.
Automatische Beendigung: Das Vertragsverhältnis endet automatisch,
- wenn der Klient das Einzugsgebiet von PRICA Pflege Schweiz AG verlässt,
- wenn der Klient endgültig in eine stationäre Pflegeeinrichtung eintritt,
- wenn der Klient verstorben ist.
Der Vertrag ruht, wenn der Klient in ein Akutspital eintritt. Falls der Vertrag über den Zeitraum der ärztlichen Verordnung hinaus fortgesetzt wird, trägt der Klient die damit verbundenen Kosten.
Reguläre Kündigung: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Klienten und PRICA Pflege Schweiz AG kann beiderseitig schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfristen sind wie folgt:
- Bei regulären Pflegeaufträgen beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum 15. und 30. eines Monats.
- Bei 24-Stunden-Pflegeaufträgen beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende.
Sollte PRICA den Vertrag kündigen, wird dies stets schriftlich mitgeteilt. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und gleichzeitig eine unmittelbare Gefahr besteht, ist PRICA berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Bei einer Vertragsauflösung kann PRICA den Hausarzt, nahe Angehörige, die Erwachsenenschutzbehörde KESB (falls beteiligt) sowie andere Dienstleister über die Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren, wofür der Klient sein Einverständnis gibt.
Fristlose Kündigung: PRICA Pflege Schweiz AG kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung der Pflege unzumutbar ist und gleichzeitig Gefahr im Verzug besteht.
Information Dritter: Klienten erklären sich damit einverstanden, dass PRICA Pflege Schweiz AG den Hausarzt, Angehörige, die Erwachsenenschutzbehörde KESB (sofern involviert) sowie andere Leistungserbringer über die Beendigung des Vertragsverhältnisses informieren darf.
3.2 Absage von Einsätzen
Klienten werden gebeten, Änderungen oder Absagen von Terminen so früh wie möglich mitzuteilen. Wenn ein Termin weniger als 48 Stunden im Voraus abgesagt wird, wird dieser in vollem Umfang privat verrechnet. Eine Abrechnung dieser kurzfristig abgesagten Termine über die Krankenkassen im Rahmen der KLV-Leistungen ist nicht möglich. Bei Notfalleinweisungen ins Krankenhaus oder im Todesfall entfallen die Kosten.
4. Leistungen und Rechnungsstellung#
4.1 Tarifreglement
Unsere Abrechnungspraxis bei PRICA Pflege Schweiz AG umfasst sämtliche erbrachten Dienstleistungen, einschliesslich Bedarfsabklärung, administrative Erfassung, Abklärungen mit Dritten, Zeitaufwand, Auslagen für Einkäufe, Fahrspesen, gegebenenfalls Umtriebsentschädigungen sowie Leistungen Dritter, die in unserem Auftrag erbracht werden. Diese Abrechnung erfolgt unabhängig davon, ob die Kosten von der obligatorischen Krankenversicherung oder einer anderen Versicherung übernommen werden.
Unsere Preise für die Dienstleistungen richten sich nach dem geltenden Tarifreglement, das integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist. Tarifanpassungen werden rechtzeitig angekündigt und sind auch auf unserer Website verfügbar. Die Tarife für pflegerische Leistungen gemäss Art. 7 KLV sowie für bestimmtes ärztlich verordnetes Pflegematerial (MiGeL) werden vom Bund festgelegt. Die Preise für weitere nicht-kassenpflichtige Leistungen werden von PRICA Pflege Schweiz AG festgelegt.
4.2 Leistungserfassung
Unsere Rechnungsstellung basiert auf der Leistungserfassung von PRICA Pflege Schweiz AG. Klienten haben jederzeit das Recht, Informationen über die in Rechnung gestellten Leistungen anzufordern. Sollte mündliche Auskunft nicht ausreichen, kann auch Einsicht in die administrativen Aufzeichnungen des letzten abgerechneten Monats gewährt werden. Etwaige Beanstandungen müssen spätestens fünf Tage nach Einsichtnahme an PRICA Pflege Schweiz AG gerichtet werden.
4.3 Rechnungsstellung
Die Leistungen von PRICA Pflege Schweiz AG werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, unabhängig von einer möglichen Leistungspflicht Dritter (z. B. Krankenversicherung, Ergänzungsleistungen, Fürsorgeleistungen). Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich PRICA Pflege Schweiz AG das Recht vor, nach Klärung der Umstände für die Erbringung weiterer Leistungen Vorauszahlungen oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
PRICA Pflege Schweiz AG stellt erbrachte Pflegeleistungen aus der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung (KVG), Unfallversicherung (UVG), Invalidenversicherung (IV) und Militärversicherung (MV), medizinisches Verbrauchsmaterial gemäss MiGeL sowie die Leistungen der Akut- und Übergangspflege (AÜP) direkt dem Versicherer in Rechnung (Tiers payant). Der Klient erhält eine Rechnungskopie. Franchise und Selbstbehalt werden dem Klienten vom Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Weitere nicht-kassenpflichtige Leistungen stellt PRICA Pflege Schweiz AG direkt dem Klienten in Rechnung. Dies gilt auch für die Patientenbeteiligung gemäss kantonalem Gesetz über die Pflegefinanzierung.
5. Leistungserbringung#
5.1 Pflegezeiten und Verfügbarkeit
PRICA Pflege Schweiz AG leistet ihre Einsätze an allen 365 Tagen und Feiertagen im Jahr. Pflegeeinsätze werden zwischen 6:00 und 22:00 Uhr erbracht. Im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege sind auch Einsätze in der Nacht gemäss Offerte möglich.
5.2 Fachliche Qualifikation und Einsatzgebiete
Für Personen, die in der ambulanten Krankenpflege tätig sind und kostenpflichtige Leistungen gemäss Artikel 7 KLV (Grund- und Behandlungspflege sowie Bedarfsabklärung) erbringen, sind bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Qualifikationen festgelegt. Diese Anforderungen wurden im Administrativvertrag vom 1. Februar 2016 verbindlich definiert, unter Berücksichtigung der schweizerischen Bildungssystematik (Art. 51 lit. c KVV). Alle PRICA®-Teammitglieder erfüllen die Mindestanforderung zur Ausübung von Pflegeleistungen und dürfen nur Tätigkeiten ausführen, deren Qualifikationsanforderungen sie erfüllen.
6. Zusammenarbeit#
6.1 Kommunikation und Verhalten
Für den erfolgreichen Ablauf der Dienstleistungen ist eine harmonische Kooperation zwischen den Mitarbeitern der PRICA Pflege Schweiz AG und dem Klienten unerlässlich. Beide Parteien treten einander mit Respekt und Wertschätzung gegenüber. Dies beinhaltet ebenfalls die verlässliche Einhaltung getroffener Vereinbarungen. Ein reibungsloser und professioneller Service ist nur möglich, wenn sowohl der Klient als auch die Mitarbeiter der PRICA Pflege Schweiz AG dazu beitragen.
6.2 Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern und medizinischem Personal
Die PRICA Pflege Schweiz AG legt Wert auf eine kooperative und transparente Zusammenarbeit mit anderen Dienstleistern und medizinischem Personal, um die bestmögliche Pflege und Unterstützung für den Klienten zu gewährleisten. Jegliche Kooperationen, Zusammenarbeiten oder Informationsaustausche zwischen PRICA und externen Parteien erfolgen ausschliesslich mit dem Einverständnis des Klienten. Es wird stets darauf geachtet, dass die Privatsphäre und die Rechte des Klienten gewahrt bleiben.
6.3 Mitwirkungspflicht des Klienten
Der Klient ist verpflichtet, bei vereinbarten Massnahmen aktiv mitzuwirken und deren Umsetzung zu ermöglichen. Er erklärt sich mit der Nutzung des standardmässigen Pflegematerials einverstanden und nimmt bei Bedarf Anpassungen in seiner Wohnung vor. Ein besonderer Fokus liegt auf der Verwendung von Hilfsmitteln, die zum Schutz der Gesundheit des Klienten und der Mitarbeiter essenziell sind (z. B. Pflegebett, rutschfeste Matten, saubere Umgebung). Während des Einsatzes der PRICA Pflege Schweiz AG muss der Klient – ausser in Ausnahmefällen – anwesend sein. Sofern es für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendig ist, dürfen die Mitarbeiter der PRICA Pflege Schweiz AG Schränke, Schubladen, Kühlschrank usw. öffnen.
6.4 Grenzen der häuslichen Pflege
Die Dienstleistungen werden immer unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustands des Klienten und im Rahmen der allgemeinen Bedingungen einer ambulanten Pflegetätigkeit angeboten. Falls eine umfassende Betreuung erforderlich wird, kann ein Verbleib in der häuslichen Umgebung nur dann gewährleistet werden, wenn auch andere Personen wesentliche Betreuungsaufgaben übernehmen. Wenn PRICA feststellt, dass eine Pflege zu Hause aus technischen oder anderen Gründen nicht mehr möglich ist oder wenn ein weiterer Aufenthalt zu Hause für den Klienten ein gesundheitliches Risiko darstellen würde, wird der Klient so früh wie möglich informiert. In solchen Fällen könnte es notwendig werden, den Übergang in eine stationäre Pflegeeinrichtung in Erwägung zu ziehen. PRICA ist stets bemüht, innerhalb ihres Leistungsspektrums die bestmögliche Pflege und Unterstützung bereitzustellen.
7. Pflegematerial, Hilfsmittel und Einrichtungen#
7.1 Bereitstellung von Pflegematerial und Hilfsmitteln
Um eine optimale Pflege durch die PRICA Pflege Schweiz AG zu gewährleisten, stimmt der Klient zu:
- die notwendigen Hilfsmittel zu leihen oder zu kaufen und gegebenenfalls Anpassungen in seiner Wohnsituation vorzunehmen;
- Wartungsmassnahmen entsprechend den Herstellerangaben von qualifiziertem Fachpersonal durchführen zu lassen und diese bei Bedarf nachzuweisen.
PRICA bietet dem Klienten die Möglichkeit, gängige Pflegematerialien, die nicht von der Krankenversicherung erstattet werden, direkt bei PRICA zu bestellen. Die PRICA-Mitarbeiter besprechen mit dem Klienten den Materialbedarf in seiner Wohnung und nehmen die Bestellung entgegen. Notwendig für jegliche Art von Service sind Handschuhe und ein Händedesinfektionsmittel, die PRICA dem Klienten in Rechnung stellt.
PRICA ermöglicht es dem Klienten zudem, ausgewählte gängige Materialien und Hilfsmittel, die ebenfalls nicht von der Krankenversicherung erstattet werden, über PRICA zu bestellen. Die Bestellung wird gemeinsam mit dem Klienten in dessen Wohnung aufgenommen und elektronisch übermittelt. Eventuell anfallende Versandkosten für Rücksendungen im Falle einer Nichtzufriedenheit trägt der Klient.
Die PRICA Pflege Schweiz AG verwendet für Bestellungen und Abrechnungen die Lifestage-App der Lifestage Solutions AG (heute Teil der Laboratorium Dr. G. Bichsel AG), die den Arbeitsalltag von Pflegekräften erleichtert. Diese App digitalisiert den Pflegemarkt und bietet Lösungen, um Prozesse rund um die Patientenpflege effizient zu gestalten. Sie ermöglicht es, über 6000 Markenprodukte und Dienstleistungen auf einer Plattform zu bestellen, und garantiert eine reibungslose, automatisierte Abrechnung mit Patienten und deren Krankenkassen.
7.2 Verantwortung für die Pflegeumgebung
Für eine fachgerechte Unterstützung im Haushalt sind entsprechende Einrichtungen und gut funktionierende Haushaltsgeräte erforderlich, die der Klient gegebenenfalls anschaffen oder mieten muss. Der Klient ist dafür verantwortlich, dass er das Pflegematerial und die Hilfsmittel nach Erhalt umgehend prüft und eventuelle Beanstandungen sofort an PRICA weitergibt. PRICA ist nicht der Hersteller dieser Materialien und Hilfsmittel und übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt. Jegliche Garantieansprüche richten sich nach den Garantiebedingungen der Hersteller. Das Pflegematerial und die Hilfsmittel werden beim Klienten aufbewahrt.
8. Feedback- und Beschwerdemöglichkeiten#
8.1 Beschwerdeverfahren
PRICA Pflege Schweiz AG betrachtet die Qualitätsentwicklung als einen kontinuierlichen Prozess und hat ein umfassendes Beschwerdemanagementsystem implementiert. Rückmeldungen und Anmerkungen von Klienten sind essenziell, um die Dienstleistungsqualität zu gewährleisten und ständig zu optimieren. Folgende Beschwerdemöglichkeiten stehen zur Verfügung:
Mündliche Beanstandungen: Alle Teammitglieder von PRICA sind geschult, mündliche Beanstandungen entgegenzunehmen und an die entsprechende vorgesetzte Stelle weiterzuleiten.
Schriftliche Beanstandungen: Klienten können ihre Anliegen schriftlich über verschiedene Kanäle einreichen, darunter E-Mail, Kontaktformular auf der PRICA-Website oder Postweg.
8.2 Umgang mit Beschwerden
Der erste Ansprechpartner für Beschwerden ist die Geschäftsleitung von PRICA Pflege Schweiz AG. Die Geschäftsleitung setzt sich aktiv für eine einvernehmliche Lösung ein und zieht bei Bedarf auch den Verwaltungsrat von PRICA hinzu. Sollte ein Klient mit der vorgeschlagenen Lösung nicht zufrieden sein, besteht die Möglichkeit, die Beschwerde an die Ombudsstelle Alter und Behinderung (OSAB) weiterzuleiten. Es ist das Bestreben von PRICA, stets im besten Interesse des Klienten zu handeln und sicherzustellen, dass alle Anliegen fair und transparent behandelt werden.
9. Weitere Bestimmungen#
9.1 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Klient von PRICA Pflege Schweiz AG umgehend informiert.
9.2 Haftung und Schadensersatz
Die Haftung von PRICA Pflege Schweiz AG erstreckt sich auf Schäden an Wohnungseinrichtungen und Gegenständen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig von ihren Mitarbeitenden verursacht wurden, sofern diese Schäden nicht auf bestehende Defekte oder altersbedingte Abnutzung zurückzuführen sind. Die Haftungshöhe richtet sich nach dem Zeitwert des beschädigten Gegenstandes. Jegliche weitere Haftung, insbesondere für körperliche Schäden durch Unfälle, die nicht durch das PRICA-Personal verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
9.3 Datenschutz und Vertraulichkeit
Die PRICA Pflege Schweiz AG legt grossen Wert auf den Schutz personenbezogener Daten und hält sich strikt an die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG). Dies betrifft alle persönlichen Daten, unabhängig von ihrer Form oder dem Medium, auf dem sie gespeichert oder festgehalten werden.
Zur Vertragserfüllung darf PRICA Pflege Schweiz AG personenbezogene Daten des Klienten speichern oder verschlüsselt an Dritte, wie z. B. Versicherungen, Ärzte und Aufsichtsbehörden, übermitteln. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen, insbesondere medizinischer Diagnosen und Therapien, an Angehörige oder andere Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Klienten nicht gestattet. PRICA verpflichtet sich zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses und führt keine Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Klienten.
Der Austausch von Dokumenten und Klienteninformationen mit Dritten erfolgt ausschliesslich per HIN Mail, einem sicheren Kommunikationssystem, das E-Mails verschlüsselt, sodass sie von Dritten weder eingesehen noch verändert werden können. Dies stellt sicher, dass PRICA Pflege Schweiz AG den Datenschutz und das Berufsgeheimnis auch bei der elektronischen Kommunikation wahrt.
Nach Beendigung der Pflege und Betreuung werden die Klientendokumentationen für einen Zeitraum von 20 Jahren elektronisch aufbewahrt. Sollte der Klient dies nicht wünschen, muss er eine Verzichtserklärung unterzeichnen, die PRICA Pflege Schweiz AG von dieser Aufbewahrungspflicht befreit und auf jegliche Ansprüche verzichtet. Nach Ablauf dieser Frist wird die Dokumentation dem zuständigen Archiv zur Aufbewahrung angeboten. Alle Mitarbeiter werden jährlich intern im Datenschutz und der Schweigepflicht geschult.
Schliesslich ist es aus Datenschutzgründen nicht gestattet, PRICA-Mitarbeitende während ihrer Tätigkeit beim Klienten zu Hause per Video oder anderen Medien zu überwachen.
Ergänzende Angaben zum Umgang mit Personendaten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
9.4 Pflegedokumentation und Pflegesoftware
Für die Pflegedokumentation verwendet PRICA Pflege Schweiz AG die sichere Pflegesoftware Spitas, entwickelt von der Kallysoft Informatik AG. Diese Software ermöglicht einen strukturierten und vereinfachten Datenaustausch und erfüllt alle Anforderungen des medizinisch-sozialen Sektors. Die Software ist zudem durch die ASD-InterRAI-Zertifizierung bestätigt und kann mit E-Government-Plattformen in der Schweiz, insbesondere mit E-Health-Systemen, interagieren. Dies stellt sicher, dass Pflegeberichte und Dokumente nicht ausgedruckt werden müssen, sondern sicher elektronisch übermittelt werden können.
9.5 Konkurrenz- und Abwerbeverbot
Mitarbeitende der PRICA Pflege Schweiz AG dürfen keine zusätzlichen Dienstleistungen ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses mit Klienten von PRICA vereinbaren. Dieses Konkurrenzverbot ist bindend und bleibt auch 12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Jegliche Abwerbung von Klienten während und nach der Anstellung ist strengstens untersagt. Dies dient zum Schutz des Geschäftsinteresses von PRICA Pflege Schweiz AG und zur Wahrung der Professionalität und Integrität des Dienstleistungsverhältnisses.
9.6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
10. Gerichtsstand#
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das zuständige Gericht am Sitz der PRICA Pflege Schweiz AG ausschliesslich zuständig. Als Gerichtsstand vereinbart gilt der Sitz der Gesellschaft in Küsnacht (ZH).