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Pflegesituation

Pflege nach Sturz und Oberschenkelhalsbruch

PRICA Redaktion· Veröffentlicht · Zuletzt geprüft 08/2026· 3 Min. Lesezeit

Nach einem Oberschenkelhalsbruch entscheidet die Übergangszeit über den langfristigen Verlauf: Wer die ersten Wochen gut versorgt ist und die Wohnung sturzsicher macht, hat gute Chancen, die frühere Selbstständigkeit weitgehend zurückzugewinnen. Die Planung beginnt in der Rehaklinik, nicht am Tag der Heimkehr.

Diese Seite behandelt die pflegerische und organisatorische Seite. Sie ersetzt keine ärztliche Beratung. Medizinische Fragen wie Diagnose, Behandlung oder Medikamente gehören zu Ihrer Hausärztin, Ihrem Hausarzt oder den unten genannten Fachstellen.

Inhalt
  1. Was sich im Alltag ändert
  2. Welche Pflegeleistungen anfallen und was die Krankenkasse trägt
  3. Was Angehörige übernehmen können und was nicht
  4. Eignet sich eine Anstellung als pflegende Angehörige?
  5. Hilfsmittel, Anpassungen und Entlastung
  6. Wann es zu Hause nicht mehr geht
  7. Wer im Kanton Zürich was bezahlt
Pflegerin betreut eine Seniorin liebevoll bei ihr zu Hause

Was sich im Alltag ändert

Zwei Dinge prägen die Zeit nach dem Bruch. Das Sichtbare: eingeschränkte Mobilität, Gehhilfe, langsame Wege, Hilfe bei allem, was Bücken oder Stehen im Gleichgewicht verlangt: Strümpfe, Schuhe, Duschen, Kochen. Und das Unsichtbare: die Sturzangst. Viele bewegen sich nach einem Sturz deutlich weniger, als sie könnten; gerade dieses Vermeiden baut Kraft und Gleichgewicht weiter ab. Der Alltag zu Hause muss deshalb beides leisten: Sicherheit geben und Bewegung ermöglichen, nicht verhindern.

Welche Pflegeleistungen anfallen und was die Krankenkasse trägt

Direkt nach Spital oder Reha kann die Akut- und Übergangspflege greifen: im Spital ärztlich-pflegerisch angeordnet, längstens zwei Wochen, ohne Patientenbeteiligung. Danach regulär: Grundpflege (Hilfe bei Körperpflege, An- und Auskleiden, Transfers, Mobilisation, Anziehen der Kompressionsstrümpfe) zu 52.60 Franken pro Stunde von der Kasse; Behandlungspflege wie Wundkontrollen durch Fachpersonen zu 63.00 Franken auf ärztliche Anordnung.

Physiotherapie läuft separat auf ärztliche Verordnung über die Grundversicherung und ist der wichtigste Baustein der Erholung; die Spitex-Grundpflege ergänzt sie, ersetzt sie aber nicht. Haushalt und Einkäufe sind keine Kassenleistung.

Checkliste vor der Heimkehr

  • Akut- und Übergangspflege in Spital oder Reha ansprechen
  • Wohnung vor dem ersten Heimtag sturzsicher machen (siehe Abschnitt 5)
  • Physiotherapie-Termine und Fahrten dorthin organisieren
  • Erste Bedarfsabklärung für die Zeit nach der Übergangspflege terminieren

Was Angehörige übernehmen können und was nicht

Angehörige tragen Haushalt, Einkäufe, Fahrten zur Therapie, und die Grundpflege, wenn eine Fachperson die Transfertechnik gezeigt hat. Das ist hier keine Formalität: Falsches Stützen belastet die operierte Seite und den Rücken der helfenden Person gleichermassen. Eine einzige Anleitung durch die Spitex erspart beiden Seiten viel.

Nicht in Angehörigenhand: Wundversorgung und die Beurteilung, ob eine Belastungssteigerung dran ist; Ersteres ist Behandlungspflege, Letzteres Sache von Ärztin und Physiotherapie. Und eine leise Warnung aus der Praxis: Gut gemeintes Abnehmen jeder Bewegung («bleib sitzen, ich mache das») verlängert die Abhängigkeit. Helfen heisst hier oft: daneben stehen und machen lassen.

Eignet sich eine Anstellung als pflegende Angehörige?

Beim unkomplizierten Verlauf nein; der Bedarf ist befristet und nimmt wöchentlich ab. Prüfenswert wird die Anstellung, wenn der Bruch eine bereits gebrechliche Person getroffen hat und sich abzeichnet, dass Hilfe bei der Grundpflege dauerhaft bleibt. Der Sturz ist dann oft nicht die Ursache, sondern der sichtbare Anfang eines länger laufenden Unterstützungsbedarfs; die wiederholte Bedarfsabklärung nach neun Monaten zeigt es.

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Hilfsmittel, Anpassungen und Entlastung

Hier hat jede Massnahme doppelten Wert, weil sie zugleich den nächsten Sturz verhindert: Haltegriffe in Bad und WC, Duschsitz, Toilettensitzerhöhung, rutschfeste Beläge, Nachtbeleuchtung, Teppiche entfernen, Kabel bündeln, häufig Gebrauchtes in Griffhöhe. Rollator und weitere Hilfsmittel lassen sich mieten; einzelne Positionen laufen über die Mittel- und Gegenständeliste der Krankenversicherung.

Für die Zeit danach: Sturzpräventions- und Gleichgewichtsprogramme, wie sie unter anderem Rheumaliga und Pro Senectute anbieten, senken das Risiko eines zweiten Sturzes nachweislich, und ein Hausnotruf mit Sturzerkennung nimmt Alleinlebenden und ihren Familien die grösste Sorge: liegen zu bleiben, ohne dass es jemand merkt.

Wann es zu Hause nicht mehr geht

Kurzfristig ist die häufigste Grenze baulich: Wohnung im Obergeschoss ohne Lift, Bad nicht anpassbar. Dann ist ein befristeter Übergangsaufenthalt in einer Institution oft die bessere Wahl als eine riskante Heimkehr, mit dem erklärten Ziel der Rückkehr. Langfristig wird es kritisch bei wiederholten Stürzen trotz Prävention, zunehmender Verwirrung oder wenn nachts niemand erreichbar ist. Wiederholte Stürze sind ein Signal, das man nicht wegorganisieren sollte; dann gehört die Wohnform ehrlich auf den Tisch.

Wer im Kanton Zürich was bezahlt

Akut- und Übergangspflege: zwei Wochen ohne Patientenbeteiligung, sofern angeordnet. Danach: Kassenbeiträge nach Leistungsart, 7.65 Franken Patientenbeteiligung pro Pflegetag, Restkosten über die Wohnsitzgemeinde. Physiotherapie über die Grundversicherung mit Franchise und Selbstbehalt. Wohnungsanpassungen: grundsätzlich privat; bei bleibender Beeinträchtigung Beratung durch die Fachstellen, im AHV-Alter allenfalls Beiträge über Ergänzungsleistungen prüfen. Bleibt erhebliche Hilfsbedürftigkeit, Hilflosenentschädigung der AHV prüfen.

Kantonaler Geltungsbereich

Die genannten Zahlen gelten für den Kanton Zürich, Stand 08/2026. In anderen Kantonen gelten abweichende Ansätze.

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Fachstellen und Beratung

  • Rheumaliga Schweiz / Rheumaliga Zürich: Sturzprävention und Kurse
  • Pro Senectute Kanton Zürich: Gleichgewichtstraining, Wohnberatung, Entlastung
  • Sozialdienst der Rehaklinik: Austrittsplanung

Quellen

  1. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung: Pflegeleistungen. Abgerufen am 21.08.2026.
  2. Bundeskanzlei, Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, SR 832.112.31, Art. 7 Abs. 2 (Kompressionsstrümpfe, Mobilisation als Grundpflege), Art. 7a und 7b. Abgerufen am 21.08.2026.
  3. Bundeskanzlei, Fedlex: Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG, SR 832.10, Art. 25a. Abgerufen am 21.08.2026.
  4. Kanton Zürich: Überblick über die Pflegefinanzierung, Sozialhilfehandbuch. Abgerufen am 21.08.2026.
  5. Der Bundesrat: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bericht vom 15. Oktober 2025

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