Pflegesituation
Pflege nach Schlaganfall
Ob die Rückkehr nach Hause gelingt, entscheidet sich weniger am Schweregrad als an der Vorbereitung: Wohnung, Pflegeorganisation und Therapieplan müssen am Austrittstag stehen. Die ersten zwei Wochen können über die Akut- und Übergangspflege laufen; die Anordnung dafür erfolgt im Spital oder in der Rehaklinik.
Diese Seite behandelt die pflegerische und organisatorische Seite. Sie ersetzt keine ärztliche Beratung. Medizinische Fragen wie Diagnose, Behandlung oder Medikamente gehören zu Ihrer Hausärztin, Ihrem Hausarzt oder den unten genannten Fachstellen.
Inhalt

Was sich im Alltag ändert
Nach einem Schlaganfall ist der Alltag oft halbseitig: Eine Hand übernimmt, was zwei getan haben, Wege dauern länger, Sprechen oder Verstehen können anstrengend sein. Für die Pflegeplanung sind drei Bereiche zentral. Erstens die Selbstversorgung (Waschen, Ankleiden, Essen) dort, wo eine Körperseite nicht mitmacht. Zweitens die Sicherheit: Transfers vom Bett in den Stuhl, Wege zur Toilette, Sturzrisiko. Drittens die Kommunikation, wenn Sprache betroffen ist; das verändert auch, wie Absprachen mit Diensten und Ämtern laufen.
Der Verlauf ist dynamisch: Was in Woche zwei nötig ist, kann in Monat drei überflüssig sein. Die Organisation sollte deshalb mitwachsen können, statt auf dem Stand des Austritts einzufrieren.
Welche Pflegeleistungen anfallen und was die Krankenkasse trägt
Direkt nach dem Austritt greift bei entsprechender Anordnung die Akut- und Übergangspflege: längstens zwei Wochen, finanziert von Kasse und öffentlicher Hand nach Spitalfinanzierungsregeln, ohne Patientenbeteiligung. Danach die reguläre Pflegefinanzierung.
Typische Kassenleistungen nach Schlaganfall: Grundpflege (Hilfe bei Körperpflege, Transfers, Mobilisation, An- und Auskleiden, Essen) zu 52.60 Franken pro Stunde und Behandlungspflege durch Fachpersonen zu 63.00 Franken. Wichtig für die Abgrenzung: Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie sind keine Spitex-Leistungen; sie laufen auf ärztliche Verordnung separat über die Grundversicherung und finden ambulant oder als Domizilbehandlung statt. Die Spitex-Grundpflege ersetzt keine Therapie und umgekehrt.
Was Angehörige übernehmen können und was nicht
Angehörige können die Grundpflege tragen, und sie können etwas, das keine Fachperson leisten kann: die vielen kleinen Alltagswiederholungen, die den Therapiefortschritt in den Tag holen. Was die Therapeutinnen zeigen, wird zu Hause geübt; das ist Alltagsgestaltung, keine Therapie, und genau deshalb dürfen Angehörige es tun.
Nicht in Angehörigenhand gehören die Behandlungspflege und alles, was Transfers bei erheblichem Gewicht betrifft, solange niemand die richtige Technik gezeigt hat. Rückenschäden bei pflegenden Partnerinnen und Partnern sind nach Schlaganfällen häufig; lassen Sie sich Transfertechniken von der Spitex anleiten, bevor Sie täglich heben.
Eignet sich eine Anstellung als pflegende Angehörige?
Nach der Stabilisierungsphase oft gut. Der Grundpflegebedarf nach einem Schlaganfall ist in der Bedarfsabklärung klar fassbar, die Pflege ist planbar, und häufig hat eine Partnerin oder ein Partner das Pensum bereits reduziert. Sinnvoller Zeitpunkt: nach Abschluss der intensiven Rehaphase, wenn erkennbar ist, welcher Bedarf bleibt. In der Frühphase mit täglichen Therapien und wechselndem Zustand ist die reguläre Spitex-Versorgung flexibler.
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Hilfsmittel, Anpassungen und Entlastung
Nach Schlaganfällen zahlen sich Anpassungen schnell aus: Haltegriffe an den Transferpunkten, Duschsitz, rutschfeste Beläge, erhöhte Sitzmöbel, gegebenenfalls Rampen. Hilfsmittel wie Rollator, Rollstuhl oder Pflegebett lassen sich mieten; einzelne Positionen laufen über die Mittel- und Gegenständeliste, bei bleibender Beeinträchtigung vor dem AHV-Alter auch über die IV; die Zuständigkeit klärt die Bedarfsabklärung.
Zur Entlastung: Tagesstrukturen mit Therapieanbindung, Fahrdienste zu Therapieterminen, Entlastungsdienste für freie Stunden. Und für die Angehörigen selbst: Austauschgruppen; die Rollenveränderung nach einem Schlaganfall betrifft die ganze Familie.
Wann es zu Hause nicht mehr geht
Kritisch wird es, wenn drei Dinge zusammenkommen: schwere Beeinträchtigung mit vollständiger Übernahme der Transfers, eine Wohnung, die sich nicht anpassen lässt, und eine einzelne pflegende Person ohne Entlastung. Auch eine ausgeprägte Schluckstörung mit Aspirationsrisiko kann die häusliche Versorgung überfordern, wenn nicht mehrmals täglich Fachpersonen präsent sind.
In diesen Fällen ist eine spezialisierte Institution nicht das Ende der Fortschritte; Rehabilitation findet auch dort statt. Und ein Teil der Betroffenen kehrt nach weiteren Monaten doch noch nach Hause zurück, dann unter tragfähigen Bedingungen.
Wer im Kanton Zürich was bezahlt
Akut- und Übergangspflege: zwei Wochen ohne Patientenbeteiligung, sofern im Spital angeordnet. Danach: Kassenbeiträge nach Leistungsart, 7.65 Franken Patientenbeteiligung pro Pflegetag, Restkosten über die Wohnsitzgemeinde. Therapien separat über die Grundversicherung mit Franchise und Selbstbehalt.
Bei bleibender schwerer Beeinträchtigung: Hilflosenentschädigung prüfen (vor dem AHV-Alter bei der IV, danach bei der AHV); sie darf neben den Pflegebeiträgen bezogen werden. Betreuungsgutschriften für Angehörige und Ergänzungsleistungen je nach Situation.
Kantonaler Geltungsbereich
Die genannten Zahlen gelten für den Kanton Zürich, Stand 08/2026. In anderen Kantonen gelten abweichende Ansätze.
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Fachstellen und Beratung
- Fragile Suisse: Beratung für Menschen mit Hirnverletzung und Angehörige
- Sozialdienst des behandelnden Spitals oder der Rehaklinik
- SVA Zürich: Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen
Quellen
- Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung: Pflegeleistungen. Abgerufen am 21.08.2026.
- Bundeskanzlei, Fedlex: Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG, SR 832.10, Art. 25a. Abgerufen am 21.08.2026.
- Bundeskanzlei, Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, SR 832.112.31, Art. 7, 7a, 7b und 8a. Abgerufen am 21.08.2026.
- Kanton Zürich: Überblick über die Pflegefinanzierung, Sozialhilfehandbuch. Abgerufen am 21.08.2026.
- Der Bundesrat: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bericht vom 15. Oktober 2025 (Grundpflege durch Angehörige, Behandlungspflege durch Fachpersonen)