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Finanzierung und Krankenkasse

KLV Artikel 7: Welche Pflegeleistungen die Krankenkasse zahlt

PRICA Redaktion· Veröffentlicht · Aktualisiert · Zuletzt geprüft 08/2026· 4 Min. Lesezeit

Die Krankenkasse vergütet drei Arten von Pflegeleistungen zu Hause: Abklärung und Beratung, Behandlungspflege sowie Grundpflege. Betreuung, Haushaltshilfe und Gesellschaft sind ausdrücklich nicht dabei; diese Kosten tragen Sie selbst oder es springen andere Sozialversicherungen ein.

Pflegefachfrau misst einer Seniorin zu Hause den Blutdruck – Pflegeleistung nach KLV

Fast jede Enttäuschung bei der Spitex-Rechnung geht auf dieselbe Ursache zurück: Die Vorstellung, «die Kasse zahlt die Spitex», stimmt nur zur Hälfte. Was übernommen wird, steht in Artikel 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, und diese Aufzählung ist abschliessend. Die Krankenkassen dürfen aus der Grundversicherung nur Beiträge an die dort ausdrücklich genannten Pflegemassnahmen leisten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Leistungsarten sind vergütungsfähig, mit unterschiedlichen Stundenansätzen
  • Behandlungspflege braucht eine ärztliche Anordnung, Grundpflege nicht
  • Betreuung, Hauswirtschaft und Pension sind nie Kassenleistung
  • Die Kasse zahlt einen fixen Beitrag, nicht die vollen Kosten
  • Abgerechnet wird in Einheiten von fünf Minuten, mindestens zehn Minuten

Die drei Leistungsarten

Abklärung, Beratung und Koordination. Dazu gehört die Bedarfsermittlung selbst sowie die Beratung von Patientin und Angehörigen. Die Kasse zahlt 76.90 Franken pro Stunde. Diese Leistungen dürfen nur diplomierte Pflegefachpersonen erbringen.

Untersuchung und Behandlung, kurz Behandlungspflege. Medikamente vorbereiten und verabreichen, Wundversorgung, Blutdruck und Blutzucker messen, Injektionen, Verbände. Die Kasse zahlt 63.00 Franken pro Stunde. Auch diese Leistungen sind Pflegefachpersonen vorbehalten, und sie dürfen nur auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden.

Grundpflege. Hilfe bei der Körper- und Mundpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, Betten, Lagern, Mobilisieren, Bewegungsübungen, Dekubitusprophylaxe, Kompressionsstrümpfe anziehen. Dazu kommen Massnahmen zur Unterstützung psychisch kranker Menschen im Alltag. Die Kasse zahlt 52.60 Franken pro Stunde. Grundpflege braucht keine ärztliche Anordnung, und sie ist die einzige Kategorie, die auch angestellte Angehörige ohne Pflegeausbildung erbringen dürfen.

Warum Grundpflege günstiger vergütet wird

Der Gesetzgeber hat für Behandlungspflege bewusst höhere Beiträge festgesetzt als für Grundpflege. Der Grund: Behandlungsmassnahmen sind auf die Behebung eines Gesundheitsschadens gerichtet und dürfen nur von entsprechend qualifizierten Personen ausgeführt werden. Der Unterschied im Ansatz bildet den Unterschied in der Qualifikation ab.

Was die Kasse nicht zahlt

Für diese Leistungen müssen Sie grundsätzlich selbst aufkommen:

  • Betreuung, Begleitung, Beaufsichtigung, Gesellschaft leisten
  • Hauswirtschaftliche Leistungen: Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen
  • Fahrdienste, Behördengänge, Administration
  • Pension bei einem Aufenthalt im Pflegeheim

Manche Zusatzversicherungen beteiligen sich an hauswirtschaftlichen Spitex-Leistungen. Die Grundversicherung tut es nicht. Bei den Tarifen für Hauswirtschaft unterscheiden sich die Anbieter zudem erheblich; fragen Sie vorher nach.

Was Sie selbst beitragen

Zusätzlich zum Kassenbeitrag zahlen Sie eine Patientenbeteiligung. Gesamtschweizerisch darf sie höchstens 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrags betragen, das sind maximal 15.35 Franken pro Tag bei Pflege zu Hause.

Die meisten Kantone setzen tiefer an. Im Kanton Zürich beträgt die Patientenbeteiligung 7.65 Franken pro Tag, an dem Pflegeleistungen bezogen werden. Für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine Beteiligung erhoben.

Wichtig: Diese Beteiligung kommt zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt der ordentlichen Krankenversicherung.

Eine Stunde Grundpflege im Kanton Zürich

Vollkosten der Leistung
je nach Anbieter
Beitrag der Krankenkasse
CHF 52.60
Patientenbeteiligung pro Pflegetag
CHF 7.65
Restkosten
Wohnsitzgemeinde

Die Gemeinde übernimmt die verbleibende Lücke. Besteht keine Leistungsvereinbarung mit der Spitex-Organisation, ist ihr Beitrag auf das kantonale Normdefizit begrenzt; eine allfällige Unterdeckung geht zulasten des Leistungserbringers, nicht zu Ihren Lasten.

Kantonaler Geltungsbereich

Patientenbeteiligung und Restkostenfinanzierung gelten hier für den Kanton Zürich, Stand August 2026. Die Stundenansätze der Krankenkasse nach Art. 7a KLV sind dagegen schweizweit einheitlich und werden vom Bundesrat festgelegt.

Was 2032 ändert

Mit der einheitlichen Finanzierung aller Leistungen des Krankenversicherungsgesetzes werden Pflegeleistungen ab dem 1. Januar 2032 nicht mehr über Beiträge, sondern über Tarife vergütet. Der Bundesrat hat die Tarifpartner aufgefordert, dabei auch die Situation pflegender Angehöriger zu berücksichtigen. Was das konkret bedeutet, ist offen; wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Tarife absehbar sind.

Unklar, was in Ihrem Fall übernommen wird?

Wir gehen die Leistungen und die Finanzierung mit Ihnen durch.

Häufige Fragen

Wie oft muss der Pflegebedarf neu ermittelt werden?

Spätestens alle neun Monate, wenn die Leistungen fortgesetzt werden.

Zahlt die Kasse auch ohne Arztbesuch?

Für Grundpflege sowie Abklärung und Beratung ja. Behandlungspflege setzt eine ärztliche Anordnung voraus.

Kann ich Hilflosenentschädigung und Kassenbeiträge gleichzeitig beziehen?

Ja. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung geändert und hält fest, dass bei der Kumulation von Pflegebeiträgen nach KVG und einer Hilflosenentschädigung keine Überentschädigung vorliegt.

Gilt das auch bei Unfall oder IV?

Nein, dann greifen andere Regeln. Bei Leistungen über Unfall- oder Invalidenversicherung gibt es weder Restkostenfinanzierung noch Patientenbeteiligung.

Quellen

  1. Bundeskanzlei, Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, SR 832.112.31, Art. 7, 7a und 8a
  2. Bundeskanzlei, Fedlex: Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG, SR 832.10, Art. 25a
  3. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung: Pflegeleistungen. Abgerufen am 21.08.2026.
  4. Spitex Verband Kanton Zürich: Tarife und Kosten. Abgerufen am 21.08.2026.
  5. Der Bundesrat: Bericht vom 15. Oktober 2025

Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Prüfdatum wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Tarife und Restkostenregelungen unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde.

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