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Finanzierung und Krankenkasse

Lohn für pflegende Angehörige: Was Sie im Kanton Zürich verdienen

PRICA Redaktion· Veröffentlicht · Fachlich geprüft von Sönke Hansen, Pflegefachmann (08/2026)· 5 Min. Lesezeit

Pflegende Angehörige, die bei einer Spitex-Organisation angestellt sind, verdienen im Kanton Zürich üblicherweise zwischen 30 und 40 Franken brutto pro Stunde. Bezahlt wird ausschliesslich die Grundpflege; Betreuung, Haushalt und Gesellschaft leisten fast alle zusätzlich, ohne Entschädigung.

Inhalt
  1. Wie viel Lohn ist realistisch?
  2. Wer bezahlt diesen Lohn?
  3. Was sich im Kanton Zürich geändert hat
Pflegende Tochter rechnet am Esstisch ihren Lohn aus, die Mutter sitzt im Hintergrund

Wer einen Vater, eine Partnerin oder ein Kind pflegt, tut das in aller Regel unbezahlt. Das Bundesamt für Statistik schätzt, dass 2024 rund 465'000 Menschen in der Schweiz eine erwachsene Person pflegten. Der monetäre Wert dieser unbezahlten Pflege und Betreuung lag 2020 bei 3,4 Milliarden Franken.

Seit einem Bundesgerichtsurteil von 2019 kann ein Teil dieser Arbeit zu einem regulären Anstellungsverhältnis werden. Dieser Beitrag erklärt, wie hoch der Lohn dabei ausfällt, woher das Geld kommt und wo die Grenzen liegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bruttolohn liegt im Kanton Zürich üblicherweise bei 30 bis 40 Franken pro Stunde
  • Bezahlt wird nur Grundpflege nach KLV Art. 7 Abs. 2 Bst. c, nicht Betreuung, nicht Haushalt
  • Die Krankenkasse steuert 52.60 Franken pro Stunde bei, den Rest tragen Gemeinde und pflegebedürftige Person
  • Das durchschnittliche Pensum liegt bei 20 bis 25 Prozent; ein Vollzeitlohn ist die Ausnahme
  • Der Kanton Zürich hat die Restkostenfinanzierung für Angehörigenpflege deutlich gesenkt

Wie viel Lohn ist realistisch?

Die Löhne der Anbieter liegen im Kanton Zürich üblicherweise zwischen 30 und 40 Franken brutto pro Stunde; eine Behörde legt sie nicht fest. Eine schweizweite Erhebung im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit weist für die Spitex-Organisationen Lohnkosten von durchschnittlich 39 Franken pro Stunde aus. Für das Rechenbeispiel unten nehmen wir 35 Franken an, die Mitte dieser Spanne.

Entscheidend ist aber nicht der Stundenansatz, sondern der Umfang. Dieselbe Erhebung zeigt: Angestellte pflegende Angehörige arbeiten im Durchschnitt in einem Pensum von 20 bis 25 Prozent. Der Grund liegt in der Sache: Vergütet wird nur die Zeit, die für Grundpflege im Sinne der Krankenpflege-Leistungsverordnung tatsächlich anfällt, und die wird von einer Pflegefachperson vorgängig ermittelt.

Zwei Stunden Grundpflege täglich

Grundpflege pro Tag
2.0 Stunden
Bruttolohn pro Stunde (Annahme: Mitte der Spanne)
CHF 35.00
Bruttolohn pro Tag
CHF 70.00
Bruttolohn pro Monat (30 Tage)
CHF 2'100.00
Arbeitnehmerbeiträge AHV/IV/EO/ALV, ca. 6,4 %
–CHF 134.40
Pensionskasse und weitere Abzüge
individuell
Nettolohn ungefähr
CHF 1'900 bis 1'950

Rechnen wir mit 35 Franken, also der Mitte der Spanne von 30 bis 40 Franken. Gepflegt wird an sieben Tagen pro Woche, nicht an fünf: Zwei Stunden täglich entsprechen deshalb eher einem 30-Prozent-Pensum. Wer eine Stunde täglich pflegt, kommt auf rund die Hälfte.

Kantonaler Geltungsbereich

Die genannten Ansätze und Regeln gelten für den Kanton Zürich, Stand August 2026. Restkostenfinanzierung und Patientenbeteiligung sind kantonal geregelt und unterscheiden sich teils erheblich. In einzelnen Kantonen gibt es für Leistungen pflegender Angehöriger gar keine Restfinanzierung.

Wer bezahlt diesen Lohn?

Nicht die pflegebedürftige Person und auch nicht die Spitex-Organisation aus eigener Tasche. Die Finanzierung verteilt sich auf drei Träger:

Die Krankenkasse zahlt einen fixen Beitrag von 52.60 Franken pro Stunde Grundpflege. Dieser Betrag steht in Artikel 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung und ist schweizweit gleich.

Die pflegebedürftige Person beteiligt sich im Kanton Zürich mit 7.65 Franken pro Tag, an dem Pflegeleistungen bezogen werden. Bei Personen unter 18 Jahren entfällt diese Beteiligung.

Die Wohnsitzgemeinde übernimmt die Restkosten. Besteht keine Leistungsvereinbarung mit der Spitex-Organisation, ist dieser Beitrag auf das kantonale Normdefizit begrenzt.

Was sich im Kanton Zürich geändert hat

Bis 2025 lag das Normdefizit bei 30.30 Franken pro Stunde, unabhängig davon, ob reguläres Personal oder angestellte Angehörige pflegten. Inzwischen gilt im Kanton Zürich ein separates, tieferes Normdefizit für Angehörigenpflege: 15.75 Franken pro Stunde, abzüglich Patientenbeteiligung.

Die Begründung der Gesundheitsdirektion: Bei Angehörigenpflege entfallen Wegzeiten und ein Teil des administrativen Aufwands, die Gestehungskosten sind also tiefer. Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli hat das Modell als sinnvolle Ergänzung bezeichnet, zugleich aber festgehalten, es dürfe nicht zur Bereicherung einzelner Organisationen führen.

Für Sie als pflegende Person heisst das: Der Stundenlohn bleibt vorerst, wo er ist. Der Spielraum der Spitex-Organisationen wird jedoch kleiner. Wer Ihnen heute deutlich mehr als die branchenüblichen Ansätze verspricht, sollte erklären können, wie das mit den tieferen Ansätzen finanziert sein soll.

Was zusätzlich zusteht

Der Lohn ist nicht das einzige finanzielle Instrument. Wer Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung betreut, kann Betreuungsgutschriften der AHV geltend machen, jährlich und schriftlich. Und das Bundesgericht hat 2024 entschieden, dass Pflegebeiträge nach KVG und Hilflosenentschädigung nebeneinander bezogen werden dürfen, ohne dass eine Überentschädigung vorliegt.

Wo der Lohn aufhört

Vergütet wird ausschliesslich Grundpflege: Hilfe bei Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim Essen und Trinken, Lagern, Mobilisieren, Kompressionsstrümpfe anziehen.

Nicht vergütet werden Betreuung, Gesellschaft leisten, Einkaufen, Kochen, Putzen, Fahrdienste und Behördengänge. Genau diese Aufgaben machen in der Praxis oft den grösseren Teil aus. Wer mit dem Gedanken spielt, deswegen die Erwerbsarbeit aufzugeben, sollte vorher rechnen, nicht schätzen.

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Häufige Fragen

Muss ich eine Ausbildung haben?

Nicht bei Stellenantritt. Spätestens ein Jahr danach muss ein Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert sein. Diese Frist stammt aus den gesamtschweizerischen Vereinbarungen mit den Krankenversicherern und gilt nicht nur im Kanton Zürich.

Ist der Lohn steuerpflichtig?

Ja. Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis mit Lohnausweis, AHV-Pflicht und je nach Pensum Pensionskassenanschluss.

Kann ich pflegen und daneben weiterarbeiten?

Ja, das ist der Regelfall. Bei durchschnittlich 20 bis 25 Prozent Pensum bleibt die bisherige Erwerbstätigkeit meist bestehen.

Bekomme ich rückwirkend Lohn für die letzten Jahre?

Nein. Vergütet wird ab Anstellungsbeginn und nur auf Basis einer vorgängigen Bedarfsermittlung.

Quellen

  1. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung: Pflegeleistungen. Abgerufen am 21.08.2026.
  2. Der Bundesrat: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bericht vom 15. Oktober 2025
  3. Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion: Pflegende Angehörige – Kanton Zürich schafft klare Rahmenbedingungen. Medienmitteilung vom 14. August 2025
  4. Bundeskanzlei, Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, SR 832.112.31, Art. 7 und Art. 7a
  5. Bundesgericht: BGE 145 V 161 vom 18. April 2019

Dieser Beitrag gibt den Stand zum genannten Prüfdatum wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Tarife und Restkostenregelungen unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde.

Sönke Hansen

Fachliche Prüfung Ratgeber · Pflegefachmann

Sönke Hansen ist Pflegefachmann und prüft die Ratgeber-Beiträge von PRICA fachlich, bevor sie erscheinen.

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