Die Anstellung pflegender Angehöriger ist kein Sonderprogramm und keine Sozialleistung. Sie ist ein reguläres Arbeitsverhältnis bei einer Spitex-Organisation, die dafür Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnet. Entsprechend gelten die Regeln des Krankenversicherungsgesetzes, und die sind präziser, als viele erwarten.
Die rechtliche Grundlage
Das Bundesgericht hat am 18. April 2019 entschieden, dass Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die allgemeine Grundpflege auch Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung einsetzen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Organisation die notwendige Überwachung und Begleitung durch diplomiertes Pflegepersonal sicherstellt.
Das Urteil bestätigte eine ältere Entscheidung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts von 2006. Der Bundesrat hat im Oktober 2025 festgehalten, dass dem Modell nichts entgegensteht, solange die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität eingehalten werden.
Die vier Voraussetzungen
- Ausgewiesener Pflegebedarf: festgestellt durch eine diplomierte Pflegefachperson, nicht durch die Familie
- Zugelassene Arbeitgeberin: eine Spitex-Organisation mit kantonaler Betriebsbewilligung und OKP-Zulassung
- Begleitung durch Fachpersonal: regelmässig, im Kanton Zürich mindestens zweiwöchentlich telefonisch und monatlich vor Ort
- Ausbildung in Pflegehilfe: im Kanton Zürich spätestens ein Jahr nach Stellenantritt
Wer gilt überhaupt als Angehörige oder Angehöriger?
Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Der Bundesrat hat 2025 geprüft, ob eine solche sinnvoll wäre, und kam zum Schluss, dass eine allgemeingültige Definition eher schadet als nützt, weil sie Konstellationen ausschliesst, in denen der Einsatz sinnvoll wäre.
In der Praxis ist nicht der Verwandtschaftsgrad entscheidend. Der Spitex Verband Kanton Zürich stellt auf die regelmässige und substanzielle Unterstützung sowie auf Verantwortung und Verbindlichkeit gegenüber der gepflegten Person ab. Auch Nachbarinnen oder enge Freunde können darunterfallen. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht zwingend.
Der Ablauf in drei Schritten
Erstgespräch und Standortbestimmung. Geklärt wird, ob überhaupt Grundpflegebedarf besteht und in welchem Umfang. Ohne Pflegebedarf im Sinne der KLV gibt es keine Anstellung; reine Betreuung oder Haushaltshilfe genügt nicht.
Bedarfsermittlung durch eine Pflegefachperson. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und darf ausschliesslich von einer diplomierten Pflegefachperson vorgenommen werden. Sie erfasst die Gesamtsituation und das Umfeld, hält den voraussichtlichen Zeitaufwand auf einem einheitlichen Formular fest und geht an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Spätestens nach neun Monaten muss sie wiederholt werden.
Arbeitsvertrag und Start. Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Arbeitsvertrag, mit Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienanspruch, Kündigungsschutz und dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin. Sozialversicherungsrechtlich sind angestellte Angehörige den übrigen Mitarbeitenden gleichgestellt.
Bedarfsermittlung
Die Bedarfsermittlung nach Art. 8a KLV ist die formelle Grundlage jeder Abrechnung. Sie legt fest, welche Grundpflegemassnahmen in welchem zeitlichen Umfang notwendig sind. Der Krankenversicherer kann verlangen, dass ihm die Elemente der Bedarfsermittlung mitgeteilt werden. Ein höherer Zeitaufwand, nur weil eine angehörige statt einer fremden Person pflegt, ist nicht zulässig; die Ermittlung muss sich daran orientieren, was für eine nicht angehörige Pflegekraft anfallen würde.
Wann das Modell nicht passt
Es gibt Situationen, in denen wir von einer Anstellung abraten, auch wenn sie formal möglich wäre:
- Wenn nur Betreuung gebraucht wird. Gesellschaft, Fahrdienste, Haushalt und Behördengänge sind keine Pflegeleistungen und werden nicht vergütet.
- Wenn medizinische Behandlungspflege im Vordergrund steht. Wundversorgung, Medikamentenrichten, Blutdruckmessung und Injektionen dürfen nur Pflegefachpersonen erbringen. Angestellte Angehörige ohne entsprechende Ausbildung dürfen diese Leistungen nicht zulasten der Krankenkasse abrechnen.
- Wenn die Pflege die pflegende Person überfordert. Eine Anstellung macht die Belastung nicht kleiner, sie macht sie nur bezahlt. Bei Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder rund um die Uhr nötiger Präsenz ist ein professionelles Setting oft die bessere Lösung.
- Wenn die Erwerbsarbeit dafür aufgegeben werden müsste. Bei einem üblichen Pensum von 20 bis 25 Prozent ersetzt der Lohn kein Vollzeiteinkommen.
Wer die Behandlungspflege übernimmt
Ein Punkt, der oft untergeht: Braucht die gepflegte Person neben Grundpflege auch Behandlungspflege, muss die Organisation beides leisten können. Der Bundesrat hält im Bericht von 2025 fest, dass es weder zweckmässig noch wirtschaftlich ist, wenn eine zweite Spitex-Organisation nur für die Behandlungspflege zugezogen wird. Zwei Organisationen bedeuten doppelte Abklärungen, Koordinationsaufwand und ein erhöhtes Risiko, dass Verschlechterungen zu spät bemerkt werden.
Fragen Sie eine Anbieterin deshalb konkret, ob sie eigenes diplomiertes Pflegefachpersonal beschäftigt und ob sie auch Behandlungspflege, Wochenenden und Ferienvertretungen abdeckt.
Kantonaler Geltungsbereich
Die Vorgaben zu Ausbildung und Begleitung entsprechen dem Merkblatt des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich, Stand August 2026. Andere Kantone regeln dies unterschiedlich: Sieben Kantone hatten 2025 spezifische Vorgaben erlassen, 19 hatten keine.
Passt das Modell zu Ihrer Situation?
Wir klären das im Erstgespräch, unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.
Häufige Fragen
Braucht es eine ärztliche Anordnung?
Für Grundpflege nicht. Sie kann ohne ärztliche Anordnung erbracht werden. Die Bedarfsermittlung ist trotzdem zwingend und geht der Ärztin zur Kenntnis.
Können mehrere Angehörige gleichzeitig angestellt werden?
Grundsätzlich ja, sofern der ermittelte Pflegebedarf das hergibt. Der Bedarf richtet sich nach der pflegebedürftigen Person, nicht nach der Zahl der Helfenden.
Was passiert bei Ferien oder Krankheit?
Die Organisation muss eine Vertretung sicherstellen können. Das ist eine Zulassungsvoraussetzung, keine freiwillige Zusatzleistung.
Gilt das Arbeitsgesetz?
Bei einer Anstellung durch eine Spitex-Organisation gelten jedenfalls die Arbeitsvertragsregeln des Obligationenrechts. Die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf Pflege in Privathaushalten ist rechtlich differenziert; klären Sie das mit Ihrer Arbeitgeberin.



