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Angehörigenpflege

Pflegende Angehörige anstellen: Voraussetzungen, Ablauf und Grenzen

PRICA Redaktion· Veröffentlicht · Fachlich geprüft von Sönke Hansen, Pflegefachmann (08/2026)· 5 Min. Lesezeit

Für die Anstellung braucht es eine pflegebedürftige Person mit ausgewiesenem Grundpflegebedarf, eine zugelassene Spitex als Arbeitgeberin und eine Bedarfsermittlung durch eine diplomierte Pflegefachperson. Eine Pflegeausbildung ist anfangs nicht nötig; ein Kurs in Pflegehilfe folgt im ersten Jahr.

Inhalt
  1. Die rechtliche Grundlage
  2. Wer gilt überhaupt als Angehörige oder Angehöriger?
  3. Der Ablauf in drei Schritten
  4. Wer die Behandlungspflege übernimmt
Angehörige lernt am Laptop im Pflegehelferkurs, eine Pflegefachfrau erklärt per Video

Die Anstellung pflegender Angehöriger ist kein Sonderprogramm und keine Sozialleistung. Sie ist ein reguläres Arbeitsverhältnis bei einer Spitex-Organisation, die dafür Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnet. Entsprechend gelten die Regeln des Krankenversicherungsgesetzes.

Die rechtliche Grundlage

Das Bundesgericht hat am 18. April 2019 entschieden, dass Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause für die allgemeine Grundpflege auch Angehörige ohne professionelle Pflegeausbildung einsetzen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Organisation die notwendige Überwachung und Begleitung durch diplomiertes Pflegepersonal sicherstellt.

Damit bestätigte das Bundesgericht, wie der Bundesrat in seinem Bericht vom 15. Oktober 2025 festhält, das Urteil K 156/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juni 2006. Der Bundesrat hat im Oktober 2025 festgehalten, dass dem Modell nichts entgegensteht, solange die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität eingehalten werden.

Die vier Voraussetzungen

  • Ausgewiesener Pflegebedarf: ermittelt von einer diplomierten Pflegefachperson, gemeinsam mit der gepflegten Person oder den Angehörigen
  • Zugelassene Arbeitgeberin: eine Spitex-Organisation mit kantonaler Betriebsbewilligung und OKP-Zulassung
  • Begleitung durch Fachpersonal: regelmässig, im Kanton Zürich mindestens zweiwöchentlich telefonisch und monatlich vor Ort
  • Ausbildung in Pflegehilfe: spätestens ein Jahr nach Stellenantritt (gesamtschweizerische Vereinbarungen mit den Krankenversicherern)

Wer gilt überhaupt als Angehörige oder Angehöriger?

Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Der Bundesrat hat 2025 geprüft, ob eine solche sinnvoll wäre, und hält eine allgemeingültige Definition für «grundsätzlich nicht zielführend»: Eine Definition enthalte immer einschränkende Elemente und könne Personen ausschliessen, deren Einsatz als Pflegeperson sinnvoll wäre (Bericht vom 15. Oktober 2025, Ziffer 4.1).

In der Praxis ist nicht der Verwandtschaftsgrad entscheidend. Der Spitex Verband Kanton Zürich stellt auf die regelmässige und substanzielle Unterstützung sowie auf Verantwortung und Verbindlichkeit gegenüber der gepflegten Person ab. Auch Nachbarinnen oder enge Freunde können darunterfallen. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht zwingend.

Der Ablauf in drei Schritten

Erstgespräch und Standortbestimmung. Geklärt wird, ob überhaupt Grundpflegebedarf besteht und in welchem Umfang. Ohne Pflegebedarf im Sinne der KLV gibt es keine Anstellung; reine Betreuung oder Haushaltshilfe genügt nicht.

Bedarfsermittlung durch eine Pflegefachperson. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und wird ausschliesslich von einer diplomierten Pflegefachperson vorgenommen, in Zusammenarbeit mit der gepflegten Person oder den Angehörigen. Sie erfasst die Gesamtsituation und das Umfeld, hält den voraussichtlichen Zeitaufwand auf einem einheitlichen Formular fest und geht an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Spätestens nach neun Monaten muss sie wiederholt werden.

Arbeitsvertrag und Start. Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Arbeitsvertrag, mit Lohnfortzahlung bei Krankheit, Ferienanspruch, Kündigungsschutz und dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin. Sozialversicherungsrechtlich sind angestellte Angehörige den übrigen Mitarbeitenden gleichgestellt.

Bedarfsermittlung

Die Bedarfsermittlung nach Art. 8a KLV ist die formelle Grundlage jeder Abrechnung. Sie legt fest, welche Grundpflegemassnahmen in welchem zeitlichen Umfang notwendig sind. Der Krankenversicherer kann verlangen, dass ihm die Elemente der Bedarfsermittlung mitgeteilt werden. Ein höherer Zeitaufwand, nur weil eine angehörige statt einer fremden Person pflegt, ist nicht zulässig; die Ermittlung muss sich daran orientieren, was für eine nicht angehörige Pflegekraft anfallen würde.

Wann das Modell nicht passt

  • Wenn nur Betreuung gebraucht wird. Gesellschaft, Fahrdienste, Haushalt und Behördengänge sind keine Pflegeleistungen und werden nicht vergütet.
  • Wenn medizinische Behandlungspflege im Vordergrund steht. Wundversorgung, Medikamentenrichten, Blutdruckmessung und Injektionen dürfen nur Pflegefachpersonen erbringen. Angestellte Angehörige ohne entsprechende Ausbildung dürfen diese Leistungen nicht zulasten der Krankenkasse abrechnen.
  • Wenn die Pflege die pflegende Person überfordert. Eine Anstellung macht die Belastung nicht kleiner, sie macht sie nur bezahlt. Bei Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder rund um die Uhr nötiger Präsenz ist ein professionelles Setting oft die bessere Lösung.

Wer die Behandlungspflege übernimmt

Ein Punkt, der oft untergeht: Braucht die gepflegte Person neben Grundpflege auch Behandlungspflege, muss die Organisation beides leisten können. Der Bundesrat hält im Bericht von 2025 fest, dass es weder zweckmässig noch wirtschaftlich ist, wenn eine zweite Spitex-Organisation nur für die Behandlungspflege zugezogen wird. Zwei Organisationen bedeuten doppelte Abklärungen, Koordinationsaufwand und ein erhöhtes Risiko, dass Verschlechterungen zu spät bemerkt werden.

Fragen Sie eine Anbieterin deshalb konkret, ob sie eigenes diplomiertes Pflegefachpersonal beschäftigt und ob sie auch Behandlungspflege, Wochenenden und Ferienvertretungen abdeckt.

Kantonaler Geltungsbereich

Die Vorgaben zur Begleitung entsprechen dem Merkblatt des Amts für Gesundheit des Kantons Zürich, Stand August 2026. Die Jahresfrist für den Kurs in Pflegehilfe gilt dagegen gesamtschweizerisch. Andere Kantone regeln dies unterschiedlich: Gemäss einer Umfrage des Bundes hatten 2025 sieben Kantone spezifische Vorgaben erlassen, 19 hatten keine (Bericht des Bundesrats vom 15. Oktober 2025, Ziffer 4.4).

Passt das Modell zu Ihrer Situation?

Wir klären das im Erstgespräch, unverbindlich und ohne Verkaufsdruck.

Häufige Fragen

Braucht es eine ärztliche Anordnung?

Für Grundpflege nicht. Sie kann ohne ärztliche Anordnung erbracht werden. Die Bedarfsermittlung ist trotzdem zwingend und geht der Ärztin zur Kenntnis.

Können mehrere Angehörige gleichzeitig angestellt werden?

Grundsätzlich ja, sofern der ermittelte Pflegebedarf das hergibt. Der Bedarf richtet sich nach der pflegebedürftigen Person, nicht nach der Zahl der Helfenden.

Was passiert bei Ferien oder Krankheit?

Die Organisation muss genug Personal haben, um angestellte Angehörige in Ruhezeiten, Ferien oder bei Krankheit zu vertreten. Der Bundesrat fordert das von den Organisationen ausdrücklich (Bericht vom 15. Oktober 2025). Fragen Sie deshalb vor der Anstellung, wie die Vertretung geregelt ist.

Gilt das Arbeitsgesetz?

Bei einer Anstellung durch eine Spitex-Organisation gelten jedenfalls die Arbeitsvertragsregeln des Obligationenrechts. Die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf Pflege in Privathaushalten ist rechtlich differenziert; klären Sie das mit Ihrer Arbeitgeberin.

Quellen

  1. Bundesgericht: BGE 145 V 161 vom 18. April 2019
  2. Der Bundesrat: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bericht vom 15. Oktober 2025, insbesondere S. 1, 14, 18, 22 und 49
  3. Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion: Medienmitteilung vom 14. August 2025
  4. Bundeskanzlei, Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, SR 832.112.31, Art. 7, 7a und 8a
  5. Bundeskanzlei, Fedlex: Verordnung über die Krankenversicherung KVV, SR 832.102, Art. 49 und 51

Sönke Hansen

Fachliche Prüfung Ratgeber · Pflegefachmann

Sönke Hansen ist Pflegefachmann und prüft die Ratgeber-Beiträge von PRICA fachlich, bevor sie erscheinen.

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