Der Begriff «private Spitex» weckt Misstrauen, als handle es sich um eine Zweitklasslösung oder eine teure Alternative. Rechtlich stimmt weder das eine noch das andere. Es lohnt sich trotzdem, genau hinzuschauen, denn zwischen den Anbietern gibt es reale Unterschiede. Nur liegen sie an anderer Stelle, als die meisten vermuten.
Das Wichtigste in Kürze
- Für die Kassenbeiträge ist die Trägerschaft ohne Bedeutung
- Beide Formen brauchen eine kantonale Betriebsbewilligung und eine OKP-Zulassung
- Gemeindespitexen haben in der Regel einen Versorgungsauftrag, private Anbieter oft nicht
- Bei der Restfinanzierung wird zwischen beauftragten und nicht beauftragten Organisationen unterschieden
- Private Anbieter sind häufiger spezialisiert, gemeinnützige breiter aufgestellt
Was rechtlich gleich ist
Die Krankenkassen müssen Beiträge an Pflegeleistungen entrichten, die von anerkannten Leistungserbringern erbracht werden. Im ambulanten Bereich sind das die vom Kanton zugelassenen Spitex-Organisationen. Ob gemeinnützig und subventioniert oder privat, spielt dabei keine Rolle.
Die Zulassungsvoraussetzungen sind für alle dieselben und in Artikel 51 der Verordnung über die Krankenversicherung geregelt: kantonale Zulassung, kantonaler Leistungsauftrag, festgelegter Tätigkeitsbereich, erforderliches Fachpersonal mit passender Ausbildung, notwendige Einrichtungen und der Nachweis der Qualitätsanforderungen.
Auch die Aufsicht ist identisch. Die Kantone bezeichnen eine Behörde, welche die zugelassenen Organisationen beaufsichtigt, und können bei Verstössen verwarnen, büssen oder die Zulassung entziehen.
Wo die Unterschiede liegen
Versorgungspflicht. Gemeindespitexen haben meist einen Auftrag zur Versorgung eines Gebiets. Sie müssen alle Menschen in ihrem Gebiet aufnehmen, auch komplexe und unrentable Fälle, und Nacht- und Wochenenddienste sicherstellen. Private Anbieter können auswählen und tun das teilweise auch.
Restfinanzierung. Kantone und Gemeinden unterscheiden bei der Restfinanzierung in der Regel zwischen Organisationen mit und ohne Versorgungsauftrag. Ohne Leistungsvereinbarung ist der Gemeindebeitrag auf das kantonale Normdefizit begrenzt; die Differenz trägt der Leistungserbringer.
Spezialisierung. Private Anbieter sind häufiger auf ein Segment fokussiert: 24-Stunden-Betreuung, psychiatrische Pflege oder Angehörigenpflege. Der Bundesrat stellte 2025 fest, dass über 90 Prozent der angestellten pflegenden Angehörigen bei privaten Anbietern beschäftigt sind und bei keinem Mitglied von Spitex Schweiz eine Spezialisierung auf dieses Modell erkennbar war.
Grösse und Erreichbarkeit. Kleinere private Organisationen arbeiten oft mit festen Bezugspersonen. Das ist für Kontinuität ein Vorteil und bei Ferien oder Krankheit ein Risiko; fragen Sie deshalb konkret nach der Vertretungsregelung.
Drei Fragen an jede Anbieterin
Diese Fragen trennen tragfähige Angebote von schwierigen, unabhängig von der Trägerschaft:
1. Beschäftigen Sie eigenes diplomiertes Pflegefachpersonal? Ohne dieses kann eine Organisation weder Behandlungspflege erbringen noch angestellte Angehörige begleiten. 2. Decken Sie auch Behandlungspflege, Wochenenden und Ferienvertretungen ab? Der Bundesrat hält es für weder zweckmässig noch wirtschaftlich, wenn eine zweite Organisation nur für die Behandlungspflege zugezogen werden muss. 3. Wird mir über die Patientenbeteiligung hinaus etwas verrechnet? Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben, getrennt nach Pflege und Hauswirtschaft.
Der Markt verändert sich schnell
Die Angehörigenpflege hat den privaten Bereich stark wachsen lassen. Eine Erhebung im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit zeigt für die teilnehmenden Organisationen, dass 2024 neunmal mehr pflegende Angehörige angestellt waren als 2022. Die Vollzeitäquivalente stiegen im selben Zeitraum von 118 auf 614, die abgerechneten Grundpflegestunden von rund 162'000 auf über 1'043'000.
Dieses Wachstum hat Aufmerksamkeit erzeugt. Der Kanton Zürich hat 2025 präzisiert, welche Anforderungen an Ausbildung und Begleitung gelten, und senkt ab 2026 die Restkostenfinanzierung für Angehörigenpflege. Die Gesundheitsdirektion begründet das mit tieferen Gestehungskosten und dem Ziel, Fehlanreize abzubauen.
Für Sie als Angehörige heisst das: Anbieter, deren Modell nur bei grosszügiger Restfinanzierung aufgeht, geraten unter Druck. Fragen Sie nach, wie eine Organisation mit den neuen Ansätzen umgeht.
Das Tandem-Modell
Es gibt einen dritten Weg zwischen Konkurrenz und Trennung: die Kooperation zwischen privater und gemeindlicher Spitex. Die Gemeindespitex behält die Versorgungsverantwortung, der private Partner bringt spezialisierte Angebote ein. So arbeiten wir bei PRICA. Der Vorteil für Sie ist praktischer Natur: Sie erhalten Grundpflege, Behandlungspflege und Angehörigenanstellung aus einer koordinierten Hand statt von zwei Organisationen, die sich abstimmen müssen.
Kantonaler Geltungsbereich
Die Angaben zu Normdefizit und Restfinanzierung beziehen sich auf den Kanton Zürich, Stand August 2026. Die Zulassungs- und Aufsichtsregeln nach KVG und KVV gelten schweizweit, ihre Umsetzung ist jedoch kantonal unterschiedlich.
Unsicher, welche Lösung passt?
Wir sagen Ihnen auch, wenn eine andere Organisation besser geeignet ist.
Häufige Fragen
Muss ich die Spitex frei wählen können?
Ja, die Wahl des zugelassenen Leistungserbringers steht Ihnen offen. Fragen der Restfinanzierung klären Sie am besten vorab mit Ihrer Wohngemeinde.
Ist private Spitex schneller verfügbar?
Oft ja, weil kleinere Organisationen flexibler disponieren. Eine Garantie ist das nicht.
Können zwei Organisationen gleichzeitig tätig sein?
Gesetzlich ist es nicht verboten, aber der Bundesrat rät davon ab: Doppelte Abklärungen, Koordinationsaufwand und Informationslücken gehen zulasten von Qualität und Wirtschaftlichkeit.



