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Betreuung und Alltag

24-Stunden-Betreuung zu Hause: Modelle, Kosten und Grenzen

PRICA Redaktion· Veröffentlicht · Fachlich geprüft von Sönke Hansen, Pflegefachmann (08/2026)· 5 Min. Lesezeit

Eine echte Rundumbetreuung zu Hause besteht fast immer aus mehreren Bausteinen: pflegerische Leistungen über die Spitex, die die Krankenkasse mitfinanziert, und Betreuung, die Sie selbst tragen. Irreführend ist die Vorstellung, eine einzelne Person könne rund um die Uhr pflegen: Das geht nur im Team.

Inhalt
  1. Die drei Modelle
  2. Was die Krankenkasse zahlt – und was nicht
  3. Woher das Geld sonst kommt
Angehörige hält einer Seniorin am Abend im Bett die Hand – Betreuung rund um die Uhr

Der Anlass ist oft derselbe: ein Spitalaustritt, ein Sturz, eine Diagnose. Innerhalb weniger Tage steht die Frage im Raum, ob ein Mensch zu Hause bleiben kann. «24-Stunden-Betreuung» klingt dann nach der Lösung. Was sich hinter dem Begriff verbirgt, unterscheidet sich jedoch erheblich: rechtlich, finanziell und in der Qualität.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Krankenkasse zahlt Pflege, nicht Präsenz oder Betreuung
  • Live-in-Betreuung und Spitex-Pflege sind zwei verschiedene Dinge und werden oft kombiniert
  • Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen kommen zur Krankenkasse dazu und werden oft übersehen
  • Seit Dezember 2025 hält eine Bundesverordnung fest: Eine einzelne Person darf keine 24-Stunden-Betreuung leisten
  • Bei Nachtpräsenz und fortgeschrittener Demenz stösst das Modell an Grenzen

Die drei Modelle

Spitex-Einsätze plus Angehörige. Mehrere Einsätze täglich für Grund- und Behandlungspflege, dazwischen übernehmen Angehörige. Die pflegerischen Anteile sind über die Krankenkasse mitfinanziert. Das ist das häufigste und meist günstigste Modell; es setzt voraus, dass jemand aus dem Umfeld verfügbar ist.

Live-in-Betreuung. Eine Betreuungsperson wohnt im Haushalt. Sie leistet Präsenz, Haushalt und Alltagsbegleitung, in der Regel aber keine Pflege im Sinne des Gesetzes. Diese Kosten trägt der Haushalt vollständig selbst. Häufig wird die Live-in-Kraft über ein Personalverleihunternehmen vermittelt.

Kombination aus Spitex und Betreuung. Pflegerische Leistungen über eine zugelassene Spitex-Organisation, Betreuung und Haushalt über eine separate Vereinbarung oder Angehörige. Aufwendiger in der Koordination, dafür sauber getrennt in der Abrechnung.

Eine Person allein reicht nicht – das steht jetzt in der Verordnung

Seit dem 1. Dezember 2025 regeln die Artikel 17a–17e der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz die Arbeit von Betreuungspersonen in Privathaushalten, die über einen Personalverleih angestellt sind. Darin steht ausdrücklich: Eine einzelne Person darf keine 24-Stunden-Betreuung leisten.

Wer tatsächlich rund um die Uhr Präsenz braucht, braucht also mehrere Personen, die sich ablösen. Ein Angebot mit einer einzigen Betreuungsperson «rund um die Uhr» ist mit diesen Regeln nicht vereinbar.

Was wir nicht anbieten

Wir sind eine Spitex-Organisation, keine Live-in-Vermittlung. Wenn Sie eine Betreuungsperson suchen, die im Haushalt wohnt und rund um die Uhr anwesend ist, sind wir dafür nicht die richtige Adresse. Wir sagen das lieber im ersten Gespräch als im dritten.

Was wir leisten: pflegerische Versorgung zu Hause, die 24-Stunden-Pflege zu Hause im Team mit festen Bezugspersonen nach individueller Offerte, Beratung zur Finanzierung, Anstellung pflegender Angehöriger und die Koordination mit der Gemeindespitex.

Was die Krankenkasse zahlt – und was nicht

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet Beiträge an Abklärung und Beratung, Behandlungspflege und Grundpflege. Für Betreuung, hauswirtschaftliche Leistungen und Präsenz müssen Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen.

Im Kanton Zürich gibt es eine wichtige Ausnahme: Die Gemeinden können hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen mitfinanzieren, wenn sie zur Bewältigung des Alltags nötig sind und die Spitex-Organisation einen Auftrag der Gemeinde hat. Das wird oft nicht genutzt. Fragen Sie danach; wir klären mit Ihnen, ob es in Ihrer Gemeinde möglich ist.

Das bedeutet in der Praxis: Auch bei umfassendem Betreuungsbedarf werden nur die tatsächlichen Pflegeminuten vergütet. Wer mit einem Angebot konfrontiert wird, das eine Rundumbetreuung als weitgehend kassenfinanziert darstellt, sollte sich die Aufteilung schriftlich zeigen lassen.

Woher das Geld sonst kommt

Hilflosenentschädigung. Eine Geldleistung von AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung für Menschen, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen sind. Sie wird unabhängig von den effektiv entstehenden Kosten ausgerichtet. Das Bundesgericht hat 2024 bestätigt, dass sie neben den Pflegebeiträgen der Krankenkasse bezogen werden darf, ohne dass eine Überentschädigung vorliegt.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, wenn Rente und Vermögen den Bedarf nicht decken.

Betreuungsgutschriften der AHV für Angehörige, die Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit Anspruch auf Hilflosenentschädigung betreuen. Der Anspruch muss jährlich schriftlich geltend gemacht werden.

Anstellung pflegender Angehöriger für den pflegerischen Anteil, sofern ein entsprechender Bedarf ermittelt wurde.

Live-in-Betreuende

Als Live-in-Betreuende gelten Personen, die im Haushalt der betreuten Person leben und dort Betreuung, Alltagsunterstützung und hauswirtschaftliche Leistungen erbringen. Das Bundesgericht hat 2021 entschieden, dass für im Personalverleih angestellte Betreuungspersonen in Privathaushalten das Arbeitsgesetz gilt, bei direkter Anstellung durch den Privathaushalt hingegen nicht. Seit dem 1. Dezember 2025 gelten dafür Sonderbestimmungen zu Arbeits- und Ruhezeiten (Art. 17a–17e der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2). Wer eine Live-in-Lösung erwägt, sollte prüfen, welches Modell vorliegt und wie Ruhezeiten geregelt sind.

Wo das Modell an Grenzen stösst

  • Nächtliche Unruhe und Weglauftendenz. Eine einzelne Betreuungsperson kann keine durchgehende Nachtwache leisten und gleichzeitig tagsüber arbeitsfähig sein. Hier braucht es entweder mehrere Personen oder ein anderes Setting.
  • Medizinisch instabile Situationen. Häufig wechselnde Medikation, Wundversorgung oder Sondenernährung erfordern regelmässige fachpflegerische Präsenz.
  • Überforderung des Umfelds. Wenn Angehörige seit Monaten keine Nacht durchschlafen, ist mehr Betreuung nicht automatisch die Lösung. Entlastungsangebote und Tagesstrukturen kommen dann oft zuerst.
  • Bauliche Gegebenheiten. Ein Badezimmer im dritten Stock ohne Lift setzt einer häuslichen Versorgung eine harte Grenze.

Ein Pflegeheim ist keine Niederlage. Es gibt Situationen, in denen es die sicherere und für alle Beteiligten bessere Lösung ist.

Kantonaler Geltungsbereich

Die Angaben zu Patientenbeteiligung und Restfinanzierung in verlinkten Beiträgen beziehen sich auf den Kanton Zürich, Stand August 2026. Ansprüche auf Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen richten sich nach Bundesrecht, die Abklärung erfolgt über die kantonale Ausgleichskasse.

Akute Situation nach einem Spitalaustritt?

Wir klären mit Ihnen, was in den nächsten Tagen organisiert werden muss.

Häufige Fragen

Ist 24-Stunden-Betreuung günstiger als ein Pflegeheim?

Das hängt vom Betreuungsbedarf ab. Bei hohem Präsenzbedarf und wenig Pflegebedarf ist ein Heim oft günstiger: Dort verteilen sich die Kosten der Betreuung auf viele Bewohnerinnen und Bewohner. Reichen Rente und Vermögen nicht, decken Ergänzungsleistungen die Heimtaxe.

Zahlt die Krankenkasse eine Nachtwache?

Nur, soweit in der Nacht tatsächlich Pflegeleistungen nach KLV erbracht werden. Reine Anwesenheit ist keine Kassenleistung.

Wie schnell lässt sich das organisieren?

Pflegerische Leistungen lassen sich meist innerhalb weniger Tage aufgleisen, sofern eine Bedarfsermittlung möglich ist. Betreuungslösungen brauchen in der Regel länger.

Können Angehörige die Betreuung übernehmen und dafür bezahlt werden?

Für den pflegerischen Anteil ja, über eine Anstellung. Reine Betreuung ist über die Krankenversicherung nicht finanzierbar.

Quellen

  1. Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung: Pflegeleistungen. Abgerufen am 21.08.2026.
  2. Der Bundesrat: Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Bericht vom 15. Oktober 2025, insbesondere Ziffern 3.3 und 3.4
  3. Bundesgericht: Urteil 2C_470/2020 vom Dezember 2021 zur Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes
  4. Bundeskanzlei, Fedlex: Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Art. 17a–17e, in Kraft seit 1. Dezember 2025
  5. Bundeskanzlei, Fedlex: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG, Art. 29septies
  6. PRICA Redaktion: Obligationenrecht, Art. 329h

Sönke Hansen

Fachliche Prüfung Ratgeber · Pflegefachmann

Sönke Hansen ist Pflegefachmann und prüft die Ratgeber-Beiträge von PRICA fachlich, bevor sie erscheinen.

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