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Beraterin im Gespräch mit einer Seniorin auf dem Sofa – Antrag auf Hilflosenentschädigung

Hilflosenentschädigung:
Wir übernehmen den Antrag

Viele Familien beantragen sie nie, obwohl sie Anspruch hätten – oder sie wird zu tief eingestuft. Wir prüfen Ihren Anspruch, beschreiben den Pflegealltag vollständig und begleiten den Antrag bis zum Entscheid.

  • Bis CHF 2'016 pro Monat
  • Unabhängig von Einkommen und Vermögen
  • Antrag vollständig durch uns
  • Erstgespräch kostenfrei

Was ist die Hilflosenentschädigung?

Die Hilflosenentschädigung ist eine monatliche Geldleistung der AHV oder der IV für Menschen, die im Alltag dauernd auf Hilfe angewiesen sind: beim Ankleiden, bei der Körperpflege, beim Essen, beim Aufstehen oder auf der Toilette. Sie hängt nicht von Einkommen oder Vermögen ab und ist kein Lohn. Sie deckt Kosten, die wegen der Hilfsbedürftigkeit entstehen, etwa Taxifahrten zum Arzt oder Hilfsmittel.

Wer hat Anspruch?

  • Sie wohnen in der Schweiz.
  • Sie sind dauernd auf Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen oder brauchen dauernde Pflege oder persönliche Überwachung.
  • Im AHV-Alter: Sie beziehen eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen, und die Hilflosigkeit dauert seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbruch.
  • Vor dem AHV-Alter (IV): Die Hilflosigkeit besteht seit mindestens einem Jahr. Auch Kinder können Anspruch haben.
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfall- oder der Militärversicherung.

Wie viel beträgt die Hilflosenentschädigung?

Die Höhe hängt vom Grad der Hilflosigkeit ab – leicht, mittel oder schwer – und bei der IV davon, ob jemand zu Hause oder im Heim lebt.

AHV (ab dem Rentenalter), pro Monat

  • leichter Grad: CHF 252 (nur wer zu Hause lebt)
  • mittlerer Grad: CHF 630
  • schwerer Grad: CHF 1'008

IV (vor dem Rentenalter), zu Hause, pro Monat

  • leichter Grad: CHF 504
  • mittlerer Grad: CHF 1'260
  • schwerer Grad: CHF 2'016

Im Heim zahlt die IV einen Viertel davon (CHF 126, 315 oder 504). Wer vor dem Rentenalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat, erhält sie im AHV-Alter in gleicher Höhe weiter. Für Kinder mit sehr hohem Betreuungsaufwand kommt der Intensivpflegezuschlag der IV hinzu: CHF 1'008 bis 2'520 pro Monat.

Stand: AHV 1. Januar 2026, IV 1. Januar 2025. Massgebend sind die gesetzlichen Bestimmungen und der Entscheid der Ausgleichskasse oder IV-Stelle.

Wie wird der Grad bestimmt?

Entscheidend ist, bei wie vielen der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen jemand regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen ist: Ankleiden und Auskleiden · Aufstehen, Absitzen und Abliegen · Essen · Körperpflege · Verrichten der Notdurft · Fortbewegung und Pflege sozialer Kontakte. Dazu kommt, ob dauernde Pflege oder persönliche Überwachung nötig ist. Vereinfacht gilt:

  • Leicht: Hilfe bei mindestens zwei Lebensverrichtungen oder dauernde persönliche Überwachung.
  • Mittel: Hilfe bei mindestens vier Lebensverrichtungen.
  • Schwer: Hilfe bei allen sechs Lebensverrichtungen und zusätzlich dauernde Pflege oder Überwachung.

Warum Anträge scheitern oder zu tief eingestuft werden

Die Ausgleichskasse oder IV-Stelle entscheidet nach dem, was im Antrag und in der Abklärung steht. Wer den Alltag zu knapp beschreibt – oft, weil Angehörige vieles wie selbstverständlich übernehmen –, wird zu tief eingestuft oder erhält gar nichts. Dazu kommt: Bei der IV wird höchstens für die zwölf Monate vor der Anmeldung nachbezahlt. Früh anmelden lohnt sich.

So begleiten wir Ihren Antrag

  1. Kostenfreies Erstgespräch

    Wir klären, ob ein Anspruch wahrscheinlich ist, welcher Grad infrage kommt und ob AHV oder IV zuständig ist.

  2. Pflegealltag genau beschreiben

    Eine Fachperson von PRICA erfasst, bei welchen Verrichtungen und wie oft Hilfe nötig ist – vollständig und nachvollziehbar.

  3. Antrag bis zum Entscheid

    Wir füllen die Formulare aus, beantworten Rückfragen der Ämter und prüfen den Entscheid. Ist die Einstufung zu tief, erheben wir Einsprache.

Aus unserer Praxis

Familie V.: schwer eingestuft, über CHF 17'000 Nachzahlung

Herr V. ist 90 Jahre alt und wird von seiner Frau zu Hause gepflegt. Wir haben den Antrag vorbereitet und den Pflegealltag genau beschrieben. Die Ausgleichskasse stufte die Hilflosigkeit als schwer ein – rückwirkend ab Januar 2025.

Kosten

Transparent: was unsere Begleitung kostet

Das Erstgespräch ist kostenfrei. Für den Antrag verrechnen wir den Aufwand als Care Management, in der Regel 8 Stunden à CHF 120. Wird der Antrag abgelehnt, erhalten Sie eine Gutschrift.

Anspruch auf Hilflosenentschädigung prüfen lassen

Schildern Sie uns kurz die Situation. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Arbeitstags.

Wie erreichen wir Sie?

Nur für Ihre Anfrage. Keine Werbung, keine Weitergabe.

Kostenlos und unverbindlich. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Arbeitstags. Datenschutz

Lieber direkt sprechen? 044 521 11 13

Häufige Fragen zur Hilflosenentschädigung

Muss ich die Hilflosenentschädigung versteuern?

Nein. Die Hilflosenentschädigung ist kein Einkommen und wird nicht versteuert. Sie ist für Kosten gedacht, die wegen der Pflege anfallen.

Wird sie gekürzt, wenn ich als pflegende Angehörige angestellt bin?

In der Regel nein. Die Hilflosenentschädigung hängt von der Pflegebedürftigkeit ab, nicht vom Einkommen. Sie darf neben den Pflegebeiträgen der Krankenkasse bezogen werden.

Wie lange dauert es bis zum Entscheid?

Oft mehrere Monate, teils bis zu einem Jahr. Wir begleiten Sie während der ganzen Zeit und beantworten Rückfragen der Ämter.

Was, wenn die Einstufung zu tief ist?

Gegen den Entscheid kann man sich wehren. Die Fristen sind kurz, in der Regel 30 Tage. Wir prüfen den Entscheid und formulieren die Einsprache. Verschlechtert sich der Zustand später, kann eine höhere Einstufung beantragt werden.

Was kostet die Begleitung durch PRICA?

Das Erstgespräch ist kostenfrei. Für den Antrag verrechnen wir den Aufwand als Care Management, in der Regel 8 Stunden à CHF 120. Wird der Antrag abgelehnt, erhalten Sie eine Gutschrift.

Gibt es etwas für die Person, die pflegt?

Ja. Wer ein Familienmitglied mit Hilflosenentschädigung betreut, kann Betreuungsgutschriften der AHV erhalten. Sie erhöhen später die eigene Rente und müssen jedes Jahr beantragt werden. Zudem können sich pflegende Angehörige bei PRICA anstellen lassen und erhalten einen Lohn.

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