Pflegesituation
Pflege nach Spitalaustritt
Die Versorgung nach einem Spitalaustritt lässt sich innerhalb weniger Tage aufgleisen; am besten beginnt die Planung aber schon im Spital. Für die ersten zwei Wochen gibt es mit der Akut- und Übergangspflege eine eigene, für Sie kostenfreie Leistungsform; sie muss im Spital angeordnet werden.
Diese Seite behandelt die pflegerische und organisatorische Seite. Sie ersetzt keine ärztliche Beratung. Medizinische Fragen wie Diagnose, Behandlung oder Medikamente gehören zu Ihrer Hausärztin, Ihrem Hausarzt oder den unten genannten Fachstellen.
Inhalt

Was sich im Alltag ändert
Der Austritt kommt fast immer früher, als die Familie erwartet. Zu Hause zeigt sich dann, was im Spitalzimmer nicht sichtbar war: Die Treppe zum Schlafzimmer, die Badewannenkante, das Kochen im Stehen. In den ersten zwei bis vier Wochen ist der Unterstützungsbedarf am höchsten und nimmt danach oft wieder ab. Die Organisation muss also schnell stehen, darf aber nicht auf Dauer überdimensioniert sein.
Typisch sind in dieser Phase: Hilfe bei Körperpflege und Ankleiden, Unterstützung beim Aufstehen und bei ersten Wegen in der Wohnung, Wundkontrollen und Verbandswechsel durch Fachpersonen sowie die Neuorganisation von Haushalt und Einkäufen.
Welche Pflegeleistungen anfallen und was die Krankenkasse trägt
Hier gibt es eine Besonderheit, die viele Familien nicht kennen: die Akut- und Übergangspflege. Wird sie im Spital von Ärztin und Pflegefachperson gemeinsam angeordnet, übernehmen Krankenkasse und Kanton die Pflegeleistungen während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung; eine Patientenbeteiligung ist dabei nicht zulässig. Sprechen Sie den Sozialdienst oder das Behandlungsteam aktiv darauf an, bevor der Austritt erfolgt; nachträglich lässt sich die Anordnung nicht nachholen.
Nach diesen zwei Wochen, oder wenn keine Akut- und Übergangspflege angeordnet wurde, gilt die reguläre Pflegefinanzierung: Grundpflege 52.60, Behandlungspflege 63.00, Abklärung 76.90 Franken pro Stunde von der Kasse, dazu Ihre Patientenbeteiligung. Verbandswechsel und Wundversorgung sind Behandlungspflege und brauchen eine ärztliche Anordnung; die organisiert in der Regel bereits das Spital.
Checkliste vor dem Austritt
- Akut- und Übergangspflege ansprechen und anordnen lassen
- Bedarfsabklärung für die Zeit danach terminieren
- Rezepte, Verordnungen und Austrittsbericht mitnehmen
- Klären, wer in der ersten Woche einkauft und kocht
Was Angehörige übernehmen können und was nicht
Angehörige tragen in dieser Phase viel: Präsenz, Haushalt, Fahrten, Motivation und die Grundpflege, wenn sie es sich zutrauen. Nicht übernehmen dürfen sie die Behandlungspflege: Wundversorgung, Medikamente richten, Injektionen. Gerade nach Operationen ist die Versuchung gross, «das bisschen Verband» selbst zu machen; eine nicht erkannte Wundinfektion macht aus zwei Wochen Erholung zwei Monate.
Sinnvoll ist eine klare Aufteilung ab Tag eins: Fachpersonen für alles Medizinisch-Pflegerische, Familie für Alltag und Zuwendung. Das entlastet beide Seiten und hält die Abrechnung sauber.
Eignet sich eine Anstellung als pflegende Angehörige?
Meist nicht als Sofortmassnahme; dafür ist die Phase zu kurz und zu dynamisch. Eine Anstellung lohnt sich, wenn sich nach den ersten Wochen abzeichnet, dass der Grundpflegebedarf bleibt: etwa nach einem Schlaganfall oder wenn eine bestehende Gebrechlichkeit durch den Spitalaufenthalt sichtbar wurde. Dann ist die Bedarfsabklärung ohnehin aktuell, und der Übergang in ein Anstellungsverhältnis ist ein kleiner Schritt.
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Hilfsmittel, Anpassungen und Entlastung
Für die Übergangszeit lassen sich viele Hilfsmittel mieten statt kaufen: Pflegebett, Rollator, Duschstuhl, Toilettensitzerhöhung. Bestimmte Positionen laufen über die Mittel- und Gegenständeliste der Krankenversicherung; das Spital oder die Bedarfsabklärung hilft bei der Verordnung. Kurzfristige bauliche Massnahmen beschränken sich sinnvollerweise auf das Nötigste (Haltegriffe, rutschfeste Matten, freie Wege), bis klar ist, welcher Zustand bleibt.
Mahlzeitendienste und Fahrdienste überbrücken die ersten Wochen; erwerbstätige Angehörige können bezahlte Kurzabwesenheiten von bis zu drei Tagen pro Ereignis beanspruchen.
Wann es zu Hause nicht mehr geht
Manchmal zeigt der Austritt, dass die Wohnung die eigentliche Grenze ist: drei Stockwerke ohne Lift, Bad nicht anpassbar, niemand in der Nähe. Wenn die Versorgung nur mit durchgehender Präsenz sicher wäre und diese weder Familie noch Budget tragen, ist eine Übergangslösung in einer Institution, auch befristet als Kurzaufenthalt zur Erholung, die ehrlichere Wahl als ein riskantes Provisorium. Ein befristeter Aufenthalt ist keine Einbahnstrasse; viele kehren nach Wochen gestärkt nach Hause zurück.
Wer im Kanton Zürich was bezahlt
Während der angeordneten Akut- und Übergangspflege: Kasse und öffentliche Hand nach Spitalfinanzierungsregeln, keine Patientenbeteiligung. Danach die reguläre Aufteilung: Kassenbeiträge nach Leistungsart, Patientenbeteiligung 7.65 Franken pro Pflegetag, Restkosten über die Wohnsitzgemeinde. Ärztlich verordnete Therapien wie Physio- und Ergotherapie laufen separat über die Grundversicherung mit Franchise und Selbstbehalt.
Hält der Pflegebedarf an, prüfen Sie mittelfristig Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen.
Kantonaler Geltungsbereich
Die genannten Zahlen gelten für den Kanton Zürich, Stand 08/2026. In anderen Kantonen gelten abweichende Ansätze.
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Fachstellen und Beratung
- Sozialdienst Ihres Spitals: erste Anlaufstelle noch vor dem Austritt
- Pro Senectute Kanton Zürich: Beratung, Mahlzeiten- und Fahrdienste
- Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Zürich: Notrufsysteme, Fahrdienste, Entlastung
Quellen
- Bundesamt für Gesundheit: Krankenversicherung: Pflegeleistungen (Abschnitte Akut- und Übergangspflege, Finanzierung). Abgerufen am 21.08.2026.
- Bundeskanzlei, Fedlex: Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVG, SR 832.10, Art. 25a Abs. 2 und Art. 49a. Abgerufen am 21.08.2026.
- Bundeskanzlei, Fedlex: Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV, SR 832.112.31, Art. 7a und 7b. Abgerufen am 21.08.2026.
- Kanton Zürich: Überblick über die Pflegefinanzierung, Sozialhilfehandbuch (Akut- und Übergangspflege ohne Patientenbeteiligung). Abgerufen am 21.08.2026.
- Bundeskanzlei, Fedlex: Obligationenrecht, Art. 329h. Abgerufen am 21.08.2026.


